Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Gemeinsamer Bundesausschuss übernimmt Verträge zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und beschließt Annahme weitere Anträge zu Mindestmengen

Siegburg, 17. August 2004 – Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute in seiner für Krankenhausbehandlung zuständigen Besetzung beschlossen, gemäß Artikel 35 § 6 Abs. 4 des GMG sowohl die Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in zugelassenen Krankenhäusern als auch den Vertrag über die Beauftragung der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS) zur Entwicklung und Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Krankenhaus zu übernehmen. Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz sieht vor, dass die Beschluss- und Regelungskompetenzen über das Verfahren der externen stationären Qualitätssicherung ab dem 1. Januar 2004 beim G-BA liegen. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Bundeskuratorium Qualitätssicherung für diese Aufgabe zuständig, das die BQS mit der Durchführung beauftragt hatte. Mit dem heutigen Beschluss wurden die formalen Voraussetzungen geschaffen, die Arbeit auf der Grundlage der bisherigen Strukturen fortzusetzen und weiterzuentwickeln.

Weiterhin hat der G-BA heute die Veröffentlichung der Bundesauswertung 2003 zur externen stationären Qualitätssicherung sowie des dazu gehörigen BQS-Qualitätsreports beschlossen. Außerdem wurden Anträge zur Beratung von Mindestmengen nach § 137 SGB V vom G-BA angenommen.

In der Bundesauswertung 2003, die von der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS) erstellt wurde, sind die gesamten Ergebnisse der bundesweiten externen Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für das Jahr 2003 dokumentiert. Der BQS-Qualitätsreport fasst diese Ergebnisse zusammen.

Zum Hintergrund:

Die deutschen Krankenhäuser sammeln in festgelegten Leistungsbereichen Informationen zur Messung und zum bundesweiten Vergleich der Qualität in Medizin und Pflege. Grundlage sind die gesetzlichen Vorschriften der §§ 135a und 137 SGB V. In keinem anderen Land der Welt gibt es derzeit ein vergleichbares nationales Verfahren zur Qualitätsdarstellung, das alle Krankenhäuser einschließt und auf medizinische und pflegerische Ziele ausgerichtet ist. Seit dem 1. Januar 2004 liegt die Beschlusskompetenz für die externe vergleichende Qualitätssicherung in deutschen Krankenhäusern gemäß § 137 SGB V beim G-BA.

Die Bundesauswertung wird in diesem Jahr erstmals komplett veröffentlicht. Für die Jahre 2001 und 2002 hatte es eine Auswahl der wichtigsten Indikatoren gegeben, die durch den BQS-Report veröffentlicht wurden. Aufgrund ihres Umfangs wird die Bundesauswertung nicht in gedruckter Form vorgelegt, sondern im Internet zum Download zur Verfügung gestellt: www.bqs-outcome.de

Auch der BQS-Qualitätsreport, der im Vergleich zum Vorjahr durch die Anzahl der bewerteten Qualitätsindikatoren und Kennzahlen auf 364 Seiten angewachsen ist, wird ausschließlich in elektronischer Form (CD-Rom) und im Internet angeboten: www.bqs-qualitaetsreport.de

Eine Kurzfassung des Qualitätsreports kann bei der BQS in gedruckter Form angefordert werden.

Der G-BA hat auf seiner heutigen Sitzung außerdem die Ausrichtung einer Ergebniskonferenz beschlossen, die am 2. November 2004 in Berlin stattfinden wird. Auf ihr sollen erste Maßnahmen, die sich aus dem Bericht ergeben, vorgestellt und diskutiert werden.

Als weiteren Tagesordnungspunkt hat der G-BA die Annahme der fünf bei der Geschäftsstelle eingegangenen Anträge zur Beratung von Mindestmengen nach § 137 SGB V beschlossen. Dabei handelt es sich um die folgenden stationären Behandlungen:

-                    Koronarchirurgische Eingriffe

-                    Kniegelenk-Totalendoprothese (Knie-TEP)

-                    Behandlung von VLBW-Neugeborenen in neonatalen Intensiveinheiten

-                    Percutane transluminale Coronarangioplasie (PTCA)

-                    Elektive Operationen bei Bauchaortenaneurysma

Zum Hintergrund:

Der G-BA hat durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom Gesetzgeber die Aufgabe übertragen bekommen, einen Katalog planbarer Leistungen gem. §§ 17 und 17b KHG zu erstellen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängt. Unterhalb einer vom G-BA beschlossenen Mindestmengen für eine bestimmte Leistung darf diese vom Arzt oder Krankenhaus nicht mehr erbracht werden. Die Mindestmengen gelten für alle Patienten, auch die privat versicherten.