Presse­mit­teilung | Qualitäts­si­cherung

G-BA: Versicherte können eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung auch zu künstlichem Hüftgelenk einholen

Berlin, 16. November 2023 – In Deutschland werden im interna­tionalen Vergleich überdurch­schnittlich viele Hüftge­lenks­ope­ra­tionen durchgeführt – jährlich bei ca. 240 000 Patien­tinnen und Patienten. Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat heute beschlossen, dass gesetzlich Versicherte künftig eine zweite ärztliche Meinung einholen können, wenn ihnen der Einsatz, der Wechsel oder auch die Entfernung einer Total-​ oder Teilprothese am Hüftgelenk empfohlen wird. Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob die geplante Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behand­lungs­al­ter­nativen. Voraus­sichtlich ab 1. Juli 2024 können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassen­ärzt­lichen Vereini­gungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmei­nungen zu Hüftge­lenks­ope­ra­tionen abgeben und mit den gesetz­lichen Kranken­kassen abrechnen zu dürfen.

Ein künstliches Hüftgelenk kommt als Therapie beispielsweise in Frage, wenn ein Gelenk­ver­schleiß in der Hüfte zu starken Schmerzen und Einschrän­kungen im Alltag führt und konser­vative Behand­lungen wie Schmerz­mittel, Bewegungs­the­rapien oder eine Gewichts­abnahme nicht ausreichen. Solche Hüftge­lenks­ope­ra­tionen sind planbar, sie müssen nicht umgehend vorgenommen werden.

Zweitmei­nungs­gebende Fachärz­tinnen und Fachärzte

Fachärz­tinnen und Fachärzte, die eine Genehmigung als sogenannte Zweitmeiner erhalten wollen, müssen in einer der folgenden Fachrich­tungen qualifiziert sein: Orthopädie und Unfall­chirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfall­chirurgie oder Physika­lische und Rehabi­li­tative Medizin. Zudem gelten die in der Zweitmeinungs-​Richtlinie des G-BA festge­legten generellen Anforde­rungen, die zweitmei­nungs­gebende Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifi­kation und Unabhän­gigkeit erfüllen müssen.

Inanspruchnahme der neuen Zweitmeinung

Wenn das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundes­an­zeiger veröffentlicht. Er tritt dann nicht unmittelbar, sondern am ersten Tag des zweiten darauf­fol­genden Quartals in Kraft: voraus­sichtlich am 1. Juli 2024.

Versicherte werden zweitmei­nungs­be­rechtigte Fachärz­tinnen und Fachärzte über die Website des ärztlichen Bereit­schafts­dienstes www.116117.de/zweitmeinung finden.

Hintergrund – Zweitmei­nungs­ver­fahren bei geplanten Operationen

Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen gemäß § 27b SGB V einen Rechts­an­spruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmei­nungs­ver­fahren den genauen Leistungs­umfang eines Zweitmei­nungs­ver­fahrens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht. Informa­tionen zu den bereits beschlossenen Zweitmei­nungs­ver­fahren sowie eine Patien­ten­in­for­mation sind auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmei­nungs­ver­fahren bei planbaren Eingriffen


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Richtlinie zum Zweitmei­nungs­ver­fahren: Aufnahme von Eingriffen zum Hüftge­len­k­ersatz