Außerklinische Intensivpflege: Änderungen zur Verordnung und Potenzialerhebung in Kraft
Berlin, 15. September 2023 – Die im Juli durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Änderungen zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) treten heute in Kraft. Ziel der Anpassungen ist es, zu einer kontinuierlichen Versorgung der Patientinnen und Patienten beizutragen. Der G-BA reagierte mit den Änderungen seiner AKI-Richtlinie auf die weiterhin zu niedrige Zahl verordnender und potenzialerhebender Ärztinnen und Ärzte. Zwar stieg die Anzahl insbesondere in den letzten Monaten an, allerdings ist der Bedarf bislang noch nicht gedeckt. Bis Ende 2024 gilt nunmehr eine Ausnahmeregelung für die vom Gesetzgeber vorgesehene Potenzialerhebung bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten. Darüber hinaus hat der G-BA den Kreis der Ärztinnen und Ärzte erweitert, die das Entwöhnungspotenzial erheben können. Zudem ist der Kreis der verordnungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte erweitert worden.
Dazu Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA: „Um Engpässe in der Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege zu vermeiden, hat der G-BA mit den Anpassungen der Richtlinie einen praktikablen und rechtlich vertretbaren Weg gefunden. Es geht um ein komplexes und anspruchsvolles Leistungsangebot und entsprechend sind auch hohe Anforderungen an die Qualifikation der verordnenden und potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte geboten. Diese Anforderungen dürfen aber nicht dazu führen, dass die kontinuierliche Versorgung gefährdet wird, weil es noch nicht in allen Regionen ausreichend Ärztinnen und Ärzte gibt. Wir werden mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung weiterhin beobachten, wie sich die Zahlen entwickeln.“
Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung bis Ende 2024
Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten vor jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden muss. Dabei wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung der Patientinnen und Patienten oder ihre Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung bzw. die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist.
AKI kann noch bis Ende 2024 ausnahmsweise auch ohne Prüfung des Entwöhnungspotenzials weiterverordnet werden, sofern keine qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte für eine Potenzialerhebung verfügbar sind.
Mehr Potenzialerhebende für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Eine Befugnis zur Potenzialerhebung speziell bei beatmungspflichtigen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen können – neben Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin – nun auch weitere Fachpersonen anderer Facharztgruppen bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragen. Voraussetzung für alle Potenzialerhebenden ist eine pneumologische Zusatzqualifikation oder der Nachweis mehrmonatiger Berufserfahrung in der Behandlung der spezifischen Patientengruppe in hierfür spezialisierten Einrichtungen.
Kreis der Verordnungsberechtigten wird erweitert
Neben den in der AKI-Richtlinie (§ 9) genannten Fachrichtungen dürfen weitere Ärztinnen und Ärzte bei ihrer KV eine Verordnungsberechtigung beantragen. Sie kann immer dann erteilt werden, wenn nachweislich Kompetenzen im Umgang mit beatmeten und trachealkanülierten Versicherten bestehen. So können auch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte anderer Facharztgruppen, die diese Versicherten bereits heute betreuen, weiterhin in der Versorgung gehalten werden.
Hintergrund: Verordnung von außerklinischer Intensivpflege
Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage (§ 37c SGB V). Mit Ablauf der Übergangsreglung in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie ist die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege ab 31. Oktober 2023 verbindlich anzuwenden. Zugleich entfällt der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege über die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie; dieser Passus wird dort nach dem 30. Oktober 2023 gestrichen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bietet für verordnende und potenzialerhebende Ärztinnen und Ärzte ausführliche Informationen an: Zu den Informationen auf der KBV-Website
Arztpraxen und spezialisierte Einrichtungen, die das Entwöhnungspotenzial erheben und AKI verordnen dürfen, sind auch über das Gesundheitsportal zu finden: Zur Arztsuche