Presse­mit­teilung | Veranlasste Leistungen

G-BA erleichtert Zugang zu außerkli­nischer Intensiv­pflege

Berlin, 20. Juli 2023 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat seine Richtlinie zur außerkli­nischen Intensiv­pflege geändert, um beispielsweise für beatmungs­pflichtige Patien­tinnen und Patienten eine kontinu­ierliche Versorgung zu ermöglichen. Der G-BA will damit möglichen Engpässen entgegen­wirken, wenn ab dem 31. Oktober 2023 nach dem Willen des Gesetz­gebers diese speziellen Leistungen zwingend nur noch nach der Richtlinie zur außerkli­nischen Intensiv­pflege (AKI) verordnet werden können. Konkret hat der G-BA die Vorschrift zur Erhebung des sogenannten Entwöh­nungs­po­tenzials zeitlich befristet gelockert. Zudem erweitert er dauerhaft den Kreis verord­nender und potenzi­al­erhe­bender Ärztinnen und Ärzte. Anlass für beide Schritte waren Hinweise aus der Versorgung, dass es zu wenige berechtigte Ärztinnen und Ärzte geben könnte.

Dr. Monika Lelgemann, unpartei­isches Mitglied im G-BA, dazu: „Die Versorgung von Patien­tinnen und Patienten in der außerkli­nischen Intensiv­pflege ist eine komplexe und anspruchsvolle Leistung für eine äußerst heterogene Gruppe von Patien­tinnen und Patienten. Vor der Verordnung muss – so Vorgaben des Gesetz­gebers – bei beatmeten oder trache­al­ka­nü­lierten Patien­tinnen und Patienten regelmäßig geprüft werden, ob eine Beatmung noch notwendig ist. Für diese sogenannte Potenzi­al­erhebung braucht es fachärztliche Qualifi­kation und Erfahrung. Im Ergebnis dürfen diese wichtigen Anforde­rungen aber nicht dazu führen, dass die benötigten Verord­nungen nicht mehr möglich sind, weil berechtigte Ärztinnen und Ärzte fehlen. Deshalb haben wir heute einen prakti­kablen Weg gefunden, Engpässe zu vermeiden. Bei der Versorgung mit außerkli­nischer Intensiv­pflege werden viele Details bereits durch den Gesetzgeber vorgegeben. Das, was wir als G-BA jedoch regeln können, wie beispielsweise die Vorgaben zur Qualifi­kation der verord­nenden oder der potenzi­al­erhe­benden Ärztinnen und Ärzte, nutzen wir im Sinne der Betroffenen. Denn wir wollen eine funktio­nierende und gut aufgebaute Versorgung unterstützen und die Versor­gungs­kon­ti­nuität in größtmög­lichem Maße erhalten.“

Bis Ende 2024: Ausnah­me­re­gelung zur Potenzi­al­erhebung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei beatmeten oder trache­al­ka­nü­lierten Patien­tinnen und Patienten vor jeder Verordnung von außerkli­nischer Intensiv­pflege eine sogenannte Potenzi­al­erhebung stattfinden muss. Dabei wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung der Patien­tinnen und Patienten oder ihre Umstellung auf eine nicht-​invasive Beatmung bzw. die Entfernung der Trache­al­kanüle möglich ist. Die nun vom G-BA in seiner Richtlinie ergänzte Ausnah­me­re­gelung gilt bis 31. Dezember 2024: Für den Fall, dass eine qualifi­zierte Ärztin oder ein qualifi­zierter Arzt nicht rechtzeitig verfügbar ist, ist die Potenzi­al­erhebung in dieser Zeit keine zwingende Voraus­setzung für die Verordnung außerkli­nischer Intensiv­pflege. Die Potenzi­al­erhebung ist jedoch möglichst zeitnah und spätestens bis Ende 2024 nachzuholen.

Potenzi­al­erhebende Ärztinnen und Ärzte bei Kindern, Jugend­lichen und jungen Volljährigen

Für die Potenzi­al­erhebung speziell bei beatmungs­pflichtigen Kindern, Jugend­lichen und jungen Volljährigen hat der G-BA die Qualifi­ka­ti­ons­an­for­de­rungen angepasst. So sieht der G-BA neben Ärztinnen und Ärzten aus dem Fachgebiet Kinder-​ und Jugend­medizin hier auch Fachpersonen aus anderen Medizin­be­reichen vor – für alle gilt jedoch, dass sie eine pneumo­lo­gische Zusatz­qua­li­fi­kation resp. mehrmo­natige Berufs­er­fahrung in der Behandlung der spezifischen Patien­ten­gruppe in hierfür spezia­li­sierten Einrich­tungen haben. Damit soll dem besonderen medizi­nischen Bedarf dieser Alters­gruppen besser entsprochen werden.

Verord­nungs­be­rechtigte Arztgruppen

Die derzeit vorgesehene Verord­nungs­be­rech­tigung für Hausärz­tinnen und Hausärzte sowie bestimmte Facharzt­gruppen wird erweitert. Die Befugnis zur Verordnung kann von der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung immer dann erteilt werden, wenn die Ärztin oder der Arzt über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trache­al­ka­nü­lierten Versicherten verfügt und diese nachweist. Somit können auch Vertrags­ärz­tinnen und Vertragsärzte anderer Facharzt­gruppen, die diese Versicherten bereits versorgen, weiterhin in der Versorgung gehalten werden.

Inkraft­treten

Der Beschluss wird in Kürze auf der Website des G-BA veröffentlicht und parallel dazu dem Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Sofern das BMG keine rechtlichen Einwände hat, wird der Beschluss im Bundes­an­zeiger veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft.

Häusliche-​Krankenpflege-Richtlinie: Keine längere Übergangs­re­gelung

Leistungen zur außerkli­nischen Intensiv­pflege können bis einschließlich 30. Oktober 2023 auch noch nach der Häusliche Krankenpflege-​Richtlinie (HKP-​RL) des G-BA verordnet werden. Die für diese Übergangs­re­gelung benötigte gesetzliche Grundlage entfällt ab dem 31. Oktober 2023. Der G-BA hat daher den Antrag der Patien­ten­ver­tretung abgelehnt, in der HKP-​RL eine längere Verord­nungs­mög­lichkeit vorzusehen. Abgelehnt wurde zudem der Antrag der Patien­ten­ver­tretung, den Gesetzgeber zu einer um zwei Jahre längeren Übergangs­re­gelung aufzufordern.

Hintergrund – Verordnung von außerkli­nischer Intensiv­pflege

Außerkli­nische Intensiv­pflege ist ein komplexes, individuell abzustim­mendes Leistungs­angebot. Es richtet sich an Patien­tinnen und Patienten, bei denen täglich ein Risiko für lebens­be­drohliche gesund­heitliche Krisen besteht und die darum einen besonders hohen Bedarf an medizi­nischer Behand­lungs­pflege haben. Pflege­fach­kräfte überwachen beispielsweise die Atem- und Herz-​Kreislauf-Funktionen, bedienen ein Beatmungsgerät und setzen Inhalations-​ und Absaug­geräte ein.

Der Leistungs­an­spruch auf außerkli­nische Intensiv­pflege beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetz­lichen Grundlage (§ 37c SGB V). Der G-BA hat innerhalb dieses rechtlichen Rahmens in der Richtlinie zur außerkli­nischen Intensiv­pflege das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen bestimmt und konkre­tisiert, welche Voraus­set­zungen bei der Verordnung gelten. Mit Ablauf der Übergangs­reglung in der Häusliche-​Krankenpflege-Richtlinie ist die Richtlinie zur außerkli­nischen Intensiv­pflege ab 31. Oktober 2023 verbindlich anzuwenden. Zugleich entfällt der Leistungs­an­spruch auf außerkli­nische Intensiv­pflege über die Häusliche-​Krankenpflege-Richtlinie; dieser Passus wird dort nach dem 30. Oktober 2023 gestrichen.

Die Kassen­ärztliche Bundes­ver­ei­nigung (KBV) bietet für verordnende und potenzi­al­erhebende Ärztinnen und Ärzte ausführliche Informa­tionen an: Zu den Informa­tionen auf der KBV-​Website


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Außerkli­nische Intensivpflege-​Richtlinie: Qualifi­ka­ti­ons­an­for­de­rungen an die potenzi­al­erhe­benden Ärztinnen und Ärzte nach § 8 und an die verord­nenden Vertrags­ärz­tinnen und Vertragsärzte nach § 9 sowie Übergangs­re­gelung zur Potenzi­al­erhebung in § 5a (neu) der Richtlinie und weitere Änderungen