Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel, Veran­lasste Leis­tungen

Schutz­imp­fungen gegen COVID-​19 und Entlass­ma­nage­ment in Kran­ken­häu­sern: Ände­rungen ab 8. April

Berlin, 6. April 2023 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) macht darauf aufmerksam, dass zwei Verord­nungen des Bundes­mi­nis­te­riums für Gesund­heit (BMG) mit Sonder­re­ge­lungen zu Leis­tungs­an­sprü­chen während der COVID-​19-Pandemie am 7. April 2023 auslaufen. Mit dem Außer­kraft­treten der Coronavirus-​Impfverordnung gilt für den Anspruch von gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherten auf COVID-​19-Impfungen damit ab 8. April 2023 die Schutzimpfungs-​Richtlinie des G-BA. Mit dem Außer­kraft­treten der SARS-​CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung enden auch die Corona-​Sonderregelungen, die der G-BA in seinen Richt­li­nien zum Entlass­ma­nage­ment von Kran­ken­häu­sern vorge­sehen hatte: Ab dem 8. April gelten hier wieder die regu­lären Möglich­keiten zur Verord­nung von Leis­tungen wie Heil­mittel und häus­liche Kran­ken­pflege.

Schutz­imp­fungen gegen COVID-​19

Die ab 8. April 2023 geltende Fassung der Schutzimpfungs-​Richtlinie berück­sich­tigt bereits die aktu­ellen Empfeh­lungen der Stän­digen Impf­kom­mis­sion (STIKO) am Robert Koch-​Institut. Entspre­chende Beschlüsse hatte der G-BA vorsorg­lich gefasst.

In der Richt­linie ist fest­ge­halten, welche Impf­stoffe zur Grund­im­mu­ni­sie­rung und für Auffri­schimp­fungen in den verschie­denen Alters­gruppen auch unter Berück­sich­ti­gung beson­derer Risiken wie Vorer­kran­kungen einge­setzt werden können.

Darüber­hin­aus­ge­hende Leis­tungs­an­sprüche auf Impfungen gegen COVID-​19 sieht das BMG in seiner Verord­nung zum Anspruch auf zusätz­liche Schutz­imp­fung und auf Präex­po­si­ti­ons­pro­phy­laxe gegen COVID-​19 (COVID-​19-VorsorgeV) vor, wenn diese von einer Ärztin oder einem Arzt für medi­zi­nisch erfor­der­lich gehalten werden.

Entlass­ma­nage­ment nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt

Ab dem 8. April 2023 gelten wieder die Regeln wie vor der Pandemie: Kran­ken­häuser können bei der Über­lei­tung in die ambu­lante Versor­gung die benö­tigten Leis­tungen für eine Dauer von bis zu 7 (statt 14) Tagen verordnen. Damit soll die in der Regel kurze Spanne bis zum Beginn der Nach­be­treuung durch nieder­ge­las­sene Ärztinnen und Ärzte abge­si­chert werden. Das Entlass­ma­nage­ment umfasst die Verord­nung von häus­li­cher Kran­ken­pflege, Heil­mit­teln, Hilfs­mit­teln, Sozio­the­rapie, spezia­li­sierter ambu­lanter Pallia­tiv­ver­sor­gung sowie von sons­tigen in die Arznei­mit­tel­ver­sor­gung einbe­zo­genen Produkten. Arznei­mittel können von Seiten des Kran­ken­hauses mit dem kleinsten Packungs­grö­ßen­kenn­zei­chen verordnet werden. Auch das Ausstellen einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ist für die Dauer von 7 Tagen möglich.

Hinter­grund

Erst­mals am 20. März 2020 beschloss der G-BA zeit­lich befris­tete Corona-​Sonderregelungen: Ausnah­me­re­ge­lungen, die in der pande­mi­schen Situa­tion für die Versi­cherten, die Kran­ken­kassen und die ambu­lanten und statio­nären Leis­tungs­er­bringer prak­ti­kable Abwei­chungen von den regu­lären Vorgaben ermög­lichten. Die insge­samt weit über 100 gefassten Beschlüsse zielten im Wesent­li­chen darauf ab, den medi­zi­ni­schen Einrich­tungen mehr Flexi­bi­lität beim Einsatz ihrer perso­nellen Ressourcen zu geben und sie von Routi­ne­auf­gaben und auch Doku­men­ta­ti­ons­vor­gaben zu entlasten. Zudem galt es ange­sichts des hohen Infek­ti­ons­ri­sikos in medi­zi­ni­schen Einrich­tungen, direkte Kontakte zwischen medi­zi­ni­schem Personal und Versi­cherten zu redu­zieren, ohne die ja weiterhin benö­tigten Versor­gungs­an­ge­bote komplett herun­ter­zu­fahren.