Unterstützung für Kinderarztpraxen: G-BA verlängert Zeitraum für Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U6 bis U9
Berlin, 15. Dezember 2022 – Eltern von Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren können die Vorsorgeuntersuchungen U6 bis U9 ab heute auch nach den eigentlich vorgesehenen Zeiträumen und Toleranzzeiten in Anspruch nehmen. Mit der bis zum 31. März 2023 befristeten Ausnahmeregelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf den aktuellen Anstieg von Infektionen der oberen Luftwege bei Kindern reagiert, der Kinder- und Jugendarztpraxen aktuell vor große Herausforderungen stellt. Durch die größeren Zeiträume werden Arztpraxen, aber auch Familien entlastet. Die verschobenen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen können bis zum 30. Juni 2023 nachgeholt werden.
Die Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U5 müssen weiterhin in den vorgesehenen Zeiträumen und Toleranzzeiten in Anspruch genommen werden. Denn in den ersten 6 Lebensmonaten bedarf es einer zeitlich engmaschigen ärztlichen Betreuung der Kinder und Eltern, um Auffälligkeiten in der Säuglingsentwicklung möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können.
Der heute vom G-BA getroffene Beschluss wird nun vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 15. Dezember 2022 in Kraft.
Hintergrund: Kinder-Richtlinie
Um Erkrankungen und Entwicklungsstörungen rechtzeitig behandeln zu können, sind regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen für Kinder ein fester Bestandteil des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Kinder-Richtlinie legt der G-BA alle Details hierzu fest. Neben speziellen Früherkennungsuntersuchungen für Neugeborene gehören die Kinderuntersuchungen in festgelegten Abständen dazu.
Schon während der Hochphase der Corona-Pandemie hatte der G-BA mehrfach zeitlich befristete Sonderregelungen getroffen, um medizinische Einrichtungen zu entlasten und eine Ansteckungsgefahr klein zu halten. Die in der Kinder-Richtlinie festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten sollten jedoch nur vorübergehend und in Ausnahmesituationen verändert werden.