Künftig höhere Mindestmenge bei Transplantationen von allogenen Stammzellen
Berlin, 15. Dezember 2022 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Mindestmenge für Stammzelltransplantationen angepasst: Für die anspruchsvolle und risikoreiche Behandlung mit gespendeten körperfremden (allogenen) Stammzellen wurde eine jährliche Mindestmenge von 40 pro Krankenhausstandort festgelegt. Eine Mindestmenge für autologe Stammzelltransplantationen ist nach Einschätzung des G-BA für die Qualitätssicherung hingegen nicht mehr notwendig. Bisher galt eine jährliche Mindestmenge von 25 Transplantationen pro Krankenhausstandort ohne zwischen patienteneigenen (autologen) oder gespendeten fremden (allogenen) Stammzellen zu differenzieren. Der G-BA aktualisierte mit dem heutigen Beschluss die für die Mindestmenge anrechenbaren Prozeduren, sogenannte OPS-Kodes, und passte ebenfalls die hierauf bezogene Berechnung der Leistungsmenge an. Bei der Transplantation von allogenen Stammzellen besteht ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Behandlungsergebnis und der Leistungsmenge.
Zu der neuen Mindestmenge bei allogenen Stammzelltransplantationen erklärt Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung: „Stammzelltransplantationen werden ganz überwiegend zur Krebsbehandlung eingesetzt. Sie sind für die Patientinnen und Patienten vielversprechende Behandlungsalternativen, können aber leider auch zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen. Das gilt vor allem für die Übertragung von gespendeten körperfremden Stammzellen. Mit der aktualisierten Mindestmenge sichern wir nun ab, dass die handwerklich wie technisch höchst anspruchsvolle Behandlung einer allogenen Stammzelltransplantation von einem Behandlungsteam mit ausreichender Expertise erbracht wird. Als Instrument der Qualitätssicherung sollen und können Mindestmengen keine Krankenhausplanung ersetzen – sie verhindern jedoch, dass fehlende Routine an einem Standort zur Gefahr für Patientinnen und Patienten wird. Eine Konzentration von Expertise und technischer Ausstattung ist bei dieser planbaren komplexen Krankenhausleistung erwünscht, folgerichtig und auch notwendig.“
Auswirkungen der aktualisierten Mindestmenge
Datensimulationen durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen mit der aktualisierten Mindestmengenhöhe bei ausschließlich allogenen Stammzelltransplantationen unter Berücksichtigung der aktualisierten OPS-Kodes-Liste sowie der geänderten Berechnung der Leistungsmenge zeigen, dass sich durchschnittliche Fahrzeiten und Wegstrecken gegenüber der Ausgangslage bezogen auf das Jahr 2020 nur leicht verlängern: im Durchschnitt um 8 Minuten auf 38 Minuten bzw. um 14 Kilometer auf 48 Kilometer. Damit besteht für Patientinnen und Patienten an mindestens 35 Krankenhausstandorten nach wie vor ein unbeschränkter und schneller Zugang zur Vor- und Nachsorge sowie zur eigentlichen Behandlung der allogenen Stammzelltransplantation. Weitere 42 Standorte würden aus dieser Modellrechnung herausfallen, da sie autologe Stammzellen übertragen, für die eine Mindestmenge nicht mehr greift. Diese können weiterhin ihre bisher erbrachten Leistungen anbieten, da die autologe Stammzelltransplantation fortan nicht mehr der Mindestmengenregelung unterliegt. Eine gewisse Zentralisierung der hoch komplexen Leistung der allogenen Stammzelltransplantation ist erwartbar und durch den Gewinn bei der Behandlungsqualität zu rechtfertigen.
Übergangsregelung und Inkrafttreten
Der G-BA-Beschluss sieht eine Übergangsregelung vor. Für die Berechnung der Leistungsmenge des Jahres 2022 und der ersten zwei Quartale des Jahres 2023 sind die OPS-Kodes, die künftig entfallen, anrechenbar. In den Kalenderjahren 2023 und 2024 gilt zudem übergangsweise jeweils die Mindestmenge von 25 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Bei der Berechnung der Leistungsmenge sind zudem die neu vereinbarten Vorgaben (Behandlungsfall anstelle OPS-Kodes) zu berücksichtigen.
Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Hintergrund: Mindestmengen als Instrument zur Qualitätssicherung bei planbaren stationären Leistungen
Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, planbare stationäre Leistungen zu benennen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit von Behandlungen und der Qualität der Versorgung besteht. Für diese Leistungen legt er Mindestmengen je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Krankenhauses fest. Ein Krankenhaus darf die Leistungen im jeweils nächsten Kalenderjahr nur dann erbringen, wenn die geforderte Mindestmenge wahrscheinlich erreicht wird. Der Krankenhausträger hat diese Prognose gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darzulegen.
Ausführliche Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: Mindestmengenregelungen
Am 31.03.2023 wurden Änderungen an den Absätzen 1, 3 und 4 dieser Pressemitteilung vorgenommen.