ASV künftig auch bei Multipler Sklerose und Knochen- und Weichteiltumoren möglich
Berlin, 15. Dezember 2022 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für weitere komplexe, schwer therapierbare Erkrankungen die Anforderungen an eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) konkretisiert: für Multiple Sklerose sowie für Knochen- und Weichteiltumoren. Ziel der ASV ist es, die benötigten Fachdisziplinen eng zu verzahnen und so den Patientinnen und Patienten die bestmögliche Versorgung anzubieten. Festgelegt hat der G-BA unter anderem, welche fachärztlichen Disziplinen in einem ASV-Team vertreten sein müssen und welche diagnostischen und therapeutischen Leistungen zu dem neuen Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Nach Inkrafttreten der Beschlüsse können sich entsprechende ASV-Teams bilden und Patientinnen und Patienten im Rahmen dieses besonderen Versorgungsangebotes behandeln. Zudem legte der G-BA die beiden Erkrankungen fest, für die er im kommenden Jahr ein ASV-Angebot erarbeiten wird: zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) sowie Tumoren des Auges. Die Beschlüsse werden voraussichtlich im Dezember 2023 gefasst.
Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV zu den zwei aktuellen Beschlüssen: „Wir haben erneut zwei Angebote in die ASV überführt, die bisher als sogenannte ambulante Leistung im Krankenhaus angesiedelt sind. An der ASV können und sollen sich nun auch ausdrücklich niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte beteiligen. Gleichzeitig haben wir auch den Leistungsumfang weiterentwickelt. Für die Patientenversorgung sind das zwei sehr wichtige Beschlüsse, denn Multiple Sklerose und Knochen- und Weichteiltumoren sind Erkrankungen, bei denen eine interdisziplinäre und koordinierte Diagnostik und Behandlung eine wichtige Rolle für den Verlauf spielen können.“
Aus ABK wird ASV: Übergangsregelung
Multiple Sklerose und Knochen- und Weichteiltumoren gehören zu den Erkrankungen, zu denen es bereits spezialfachärztliche Angebote als “ambulante Behandlung im Krankenhaus“ (ABK) gibt. Solche älteren Versorgungsansätze werden – wie mit dem heutigen Beschluss – Schritt für Schritt durch aktuelle ASV-Angebote ersetzt. Mit Inkrafttreten der neuen ASV-Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die anbietenden Krankenhäuser: Sie haben dann drei Jahre Zeit, auf Basis der neuen Anforderungen – zu denen auch eine Kooperation mit vertragsärztlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gehört – Teams zu bilden und bei ihrem regional zuständigen erweiterten Landesausschuss (eLA) ihre Teilnahme an der ASV anzuzeigen. Die eLA sind besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft. Die Bescheide für ABK zu den spezifischen Erkrankungen enden spätestens nach diesen drei Jahren.
Karin Maag weiter: „Informationen dazu, wie gut der Übergang vom ,alten‘ Angebot der ambulanten Behandlung im Krankenhaus in die neue ASV-Versorgung gelingt, erwarten wir von einem Projekt des Innovationsausschusses beim G-BA. Am morgigen 16. Dezember wird sich das Gremium mit den Evaluationsergebnissen abschließend befassen und eine Empfehlung abgeben. Das Projekt ,GOAL-ASV‘ hatte untersucht, welche Faktoren die ASV-Teilnahme von Arztpraxen und Krankenhäusern positiv beeinflussen und welche als Barrieren wirken. Sollten sich aus dem Projekt konkrete Ansätze für die Arbeit des G-BA ergeben, bauen wir diese in die ASV-Anforderungen ein.“
Inkrafttreten
Die Beschlüsse werden vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Beschlüsse zu dieser Pressemitteilung
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.2 – Buchstabe a Multiple Sklerose
Weiterführende Informationen
Weitergehende Informationen zur ASV und den Übergangsreglungen bezüglich der ABK sind auf der Website des G-BA zu finden: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Für Ärztinnen und Ärzte, die eine ASV anbieten wollen, stellt die ASV-Servicestelle alle wesentlichen Informationen zur Verfügung: ASV-Teilnahme
Patientinnen und Patienten, die an einem ASV-Team interessiert sind, finden bei der ASV-Servicestelle ein Verzeichnis von berechtigten ASV-Teams.
Nähere Informationen zu dem vom Innovationsausschuss geförderten ASV-Projekt: GOAL-ASV – Generelle, alle ASV-IndikatiOnen übergreifende EvALuation und Weiterentwicklung der ASV-RL (§ 116b SGB V)