Gemeinsamer Bundesausschuss regelt Qualitätsmanagement in Zahnarzt-Praxen
Siegburg/Bonn, 17. November 2006 – Mit seinem heutigen Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung durch eine Richtlinie festgelegt.
Die neue Qualitätsmanagement-Richtlinie soll einer anhaltenden Qualitätsförderung und –verbesserung der vertragszahnärztlichen Versorgung und damit einer Steigerung der Patientenzufriedenheit dienen. Der Beschluss des G-BA basiert auf der Erkenntnis, dass für die Umsetzung dieses Ziels insbesondere die Bereitschaft der an der Versorgung Beteiligten erforderlich ist, um Organisation, Arbeitsabläufe und Ergebnisse in den einzelnen Praxen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Deshalb steckt die Richtlinie einen grundsätzlichen Rahmen ab, in welchem Vertragszahnärzte selbstmotiviert anerkannte Instrumente des Qualitätsmanagements einsetzen und bereits bestehende Konzepte weiter ausbauen können. Die Vorgaben der Richtlinie sollen in einem Zeitraum von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden. Danach führen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Stichproben durch, um sich einen Überblick über den Umsetzungsstand zu verschaffen. Zusätzlich sollen Vertragszahnärzte regelmäßig ihre individuellen Ziele eines Qualitätsmanagements sowie die für deren Erreichung eingesetzten Elemente und Instrumente dokumentieren.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten berichtet die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung dem G-BA jährlich vom Stand der praktischen Umsetzung der Richtlinie.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund
Vertragszahnärzte sind nach § 135a Abs.2 Nr. 2 SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Die grundsätzlichen Anforderungen hierzu hat der Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136b Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Richtlinien zu bestimmen. Eine entsprechende Regelung für alle vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungserbringer ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft.