Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Corona-​Sonderregelung: Tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung bei leichten Atem­wegs­er­kran­kungen ab sofort wieder möglich

Berlin, 4. August 2022 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat ange­sichts stei­gender Infek­ti­ons­zahlen die Corona-​Sonderregelung für eine tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung wieder akti­viert. Sie gilt vorerst befristet bis 30. November 2022. Durch die Sonder­re­ge­lung können Versi­cherte, die an leichten Atem­wegs­er­kran­kungen leiden, tele­fo­nisch bis zu 7 Tage krank­ge­schrieben werden. Nieder­ge­las­sene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persön­lich vom Zustand der Pati­entin oder des Pati­enten durch eine einge­hende tele­fo­ni­sche Befra­gung über­zeugen. Eine einma­lige Verlän­ge­rung der Krank­schrei­bung kann tele­fo­nisch für weitere 7 Kalen­der­tage ausge­stellt werden.

Hierzu erklärt Prof. Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA: „Die Corona-​Infektionszahlen sind nach einem Abfla­chen im Früh­jahr 2022 wieder ange­stiegen. Gleich­zeitig steht uns in den kommenden Monaten die Erkältungs-​ und Grip­pe­saison bevor. Mit dem Wieder­ein­setzen der tele­fo­ni­schen Krank­schrei­bung folgt der G-BA dem Leit­satz: Vorsicht statt unnö­tiger Risiken. Wir wollen volle Warte­zimmer in Arzt­praxen und das Entstehen neuer Infek­ti­ons­ketten vermeiden. Mit dem Reak­ti­vieren der tele­fo­ni­schen Krank­schrei­bung haben wir in den nächsten Monaten eine einfache, erprobte und vor allem bundes­weit einheit­liche Lösung. Die Rege­lung schützt vor allem die beson­ders gefähr­deten Risi­ko­gruppen wie Ältere oder chro­nisch Kranke, die drin­gend regel­mäßig zum Arzt müssen, vor vermeid­baren und für sie beson­ders bedroh­li­chen Infek­tionen. Die Corona-​Sonderregelung wird derzeit auch deshalb noch­mals gebraucht, weil Video­sprech­stunden, die ja eben­falls einen persön­li­chen Kontakt vermeiden, noch nicht überall ange­boten werden.“

Inkraft­treten zum 4. August 2022

Der Beschluss tritt nach Nicht­be­an­stan­dung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger mit Wirkung vom 4. August 2022 in Kraft.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie: COVID-​19-Epidemie – bundes­weite Sonder­re­ge­lung zur tele­fo­ni­schen Fest­stel­lung von Arbeits­un­fä­hig­keit