Ab dem ersten April gelten erweiterte Festzuschuss-Regelungen für Zahnersatz
Siegburg, 31. März 2006 – Morgen tritt eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Änderung der Festzuschuss-Richtlinie für Zahnersatz in Kraft. Diese hat das Ziel, durch inhaltliche Klarstellungen die praktische Umsetzung der Richtlinie in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erleichtern. Sie bringt zudem eine Besserstellung der Versicherten bei der Erstattung von Zahnersatz durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Vergleich zur bisher gültigen Regelung mit sich. So können beispielsweise künftig auch so genannte Adhäsivbrücken – diese werden geklebt und gelten als Zahnsubstanz schonend – unabhängig vom Lebensalter von der Krankenkasse bezuschusst werden. Bisher konnten diese nur Patienten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
Zum Hintergrund:
Dem Gesetzesauftrag in § 56 Abs. 2 SGB V entsprechend haben Zahnärzte und Krankenkassen im G-BA unter beratender Beteiligung von Patientenvertretern die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Versicherten ab dem 1. Januar 2005 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen haben. Die Festzuschüsse haben die bis Ende 2004 bestehende Regelung zur prozentualen Erstattung von Zahnersatz durch die GKV ersetzt. Der Gesetzgeber hat weiterhin vorgesehen, dass der G-BA Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Regelversorgungen und entsprechender Festzuschüsse laufend überprüft und gegebenenfalls anpasst.