Pressemitteilung | Methodenbewertung

G-BA bewertet neues Operationsverfahren bei Menorrhagie positiv

Berlin, 19. Mai 2022 – Eine schmerzhafte, zu starke oder zu lange andauernde Monatsblutung (Menorrhagie) belastet viele Frauen körperlich wie psychisch sehr. Neben den bisherigen operativen Therapien steht für betroffene Frauen künftig eine weitere Alternative zur Verfügung: die sogenannte Hochfrequenzablation mittels Netzelektrode. Dabei wird die gesamte Gebärmutterschleimhaut dauerhaft mit Hilfe von hochfrequentem Strom abgetragen. Die Familienplanung muss daher bei den Frauen abgeschlossen sein. Der medizinische Eingriff kann demnächst in Arztpraxen oder in komplizierteren Fällen auch weiterhin von Krankenhäusern angeboten werden. Die entsprechenden Voraussetzungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien beschlossen.

Ausgangspunkt für die Beratungen im G-BA über die Hochfrequenzablation mittels Netzelektrode war ein Antrag eines Herstellers auf eine sogenannte Erprobung der Methode. Da die mit dem Antrag vorgelegten Studien jedoch den Schluss zuließen, dass eine Bewertung der Methode bereits ohne Erprobung möglich sei, konnte der G-BA direkt in die Nutzenbewertung einsteigen und hat damit das gesamte Verfahren stark verkürzt.

Nutzenbewertung: Komplikationsärmere Behandlungsalternative 

Die zügige Entscheidung war möglich, da dem G-BA im Bewertungsverfahren insbesondere aussagekräftige Studien vorlagen, die einen Vergleich des neuen Verfahrens mit den bisher üblichen operativen Eingriffen in der ambulanten wie stationären Versorgung zuließen. Die in Deutschland üblicherweise angewendeten Verfahren sind aktuell in der vertragsärztlichen Versorgung die Schlingenresektion/Rollerballablation und in der Krankenhausbehandlung – zusätzlich zum gerade genannten Verfahren – die Ablation mit Heißwasserballon (auch als Ballonablation bezeichnet) sowie die nun vom G-BA bewertete Hochfrequenzablation mittels Netzelektrode.

Für die Hochfrequenzablation mittels Netzelektrode zeigten sich verschiedene relevante Vorteile für die Patientinnen. Je nach Vergleichsverfahren kam es beispielsweise zu reduzierten Schmerzen und Krämpfen oder zu einer verringerten Blutungsstärke. Im Vergleich zu anderen Ablationsverfahren ist die Hochfrequenzablation zudem die komplikationsärmere Alternative. Durch eine spezifische Messung beim Eingriff selbst wird die Stromabgabe automatisch beendet, wenn die optimale Menge an Schleimhautgewebe zerstört ist. So können ein Durchstoßen der Gebärmutterwand oder Risse im Gebärmutterhals reduziert werden.

Menorrhagie: Medizinischer Hintergrund  

Menorrhagien gehören zu den häufigsten Menstruationsstörungen. Nach Expertenschätzung sind 20 Prozent der 30- bis 50-jährigen Frauen betroffen. Die Ursachen von Menorrhagien sind vielfältig. Oft handelt es sich um Störungen der Gebärmuttermuskulatur, die sich während der Menstruation nicht richtig zusammenzieht. Auslöser dieser Kontraktionsstörungen können beispielsweise Myome, Polypen, Krebszellen oder Gewebewucherungen außerhalb der Gebärmutterhöhle sein.

Inkrafttreten

Die beiden heute getroffenen Beschlüsse werden nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Bevor die Hochfrequenzablation mittels Netzelektrode als ambulante Leistung von Fachärztinnen und Fachärzten erbracht und abgerechnet werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Schritt notwendig, den der G-BA nicht beeinflussen kann: Der Bewertungsausschuss muss über die Höhe der ärztlichen Vergütung entscheiden. Das Gremium, in dem Vertreterinnen und Vertreter von Krankenkassen und Ärzteschaft verhandeln, hat entsprechend gesetzlicher Vorgaben sechs Monate nach Inkrafttreten Zeit, um eine Abrechnungsziffer festzusetzen.

Hintergrund Nutzenbewertung im G-BA

Das Verfahren, in dem der G-BA neue Methoden prüft, ist klar strukturiert: Von Antragstellung über Studienauswertung bis hin zum Stellungnahmeverfahren zu den geplanten Regelungen. Im Ergebnis legt der G-BA fest, ob und inwieweit – d. h. für welche genaue Indikation und unter welchen qualitätssichernden Anforderungen – eine Behandlungsmethode ambulant und/oder stationär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet werden kann.

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