Presse­mit­teilung | Arznei­mittel

Ergebnisse zum Zusatz­nutzen von Arznei­mitteln bei Kleinwuchs sowie Schlafapnoe liegen vor

Berlin, 18. März 2022 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat in seiner heutigen Sitzung die Zusatz­nut­zen­be­wertung von zwei neuen Arznei­mitteln abgeschlossen, für deren Anwendungs­gebiet es bislang keine beziehungsweise nur eine weitere medika­mentöse Behand­lungs­option gibt. Beim Wirkstoff Vosoritid handelt es sich um ein Arznei­mittel gegen die seltene Erkrankung Achond­ro­plasie, die häufigste Form des genetisch bedingten Kleinwuchses. Aufgrund der noch unzurei­chenden Datenlage konnte der G-BA das genaue Ausmaß des Zusatz­nutzens – gering, erheblich oder beträchtlich – nicht bestimmen. Für den Wirkstoff Solriamfetol, der die Tagesschläf­rigkeit von Patien­tinnen und Patienten mit obstruktiver Schlafapnoe verringern soll, gibt es auf Basis der vorlie­genden Daten keinen Beleg für einen Zusatz­nutzen.

Vosoritid bei Kleinwuchs

Bei der Achond­ro­plasie führt eine genetische Mutation dazu, dass bei den betroffenen Kindern die Wachstumsfugen der Knochen verfrüht verknöchern. Da dadurch vor allem das Längen­wachstum der Arme und Bein eingeschränkt wird, sind stark verkürzte sowie dispro­por­tionale Extremitäten im Vergleich zum Rumpf charak­te­ristisch. Die endgültige Körpergröße im Erwach­se­nenalter liegt meist zwischen 120 und 135 cm.

Mit Vosoritid gibt es erstmals eine Therapie­option, die sich gezielt gegen die verfrühte Verknö­cherung der Wachstumsfugen richtet. Der Wirkstoff ist zugelassen für Kinder ab zwei Jahren, bei denen ein genetischer Test die Erkrankung bestätigt hat. Er kann so lange eingesetzt werden, bis die Wachstumsfugen endgültig geschlossen sind.

Für eine Aussage, wie groß das Ausmaß des Zusatz­nutzens des neuen Orphan Drug ist, durchlief Vosoritid beim G-BA das verein­fachte Verfahren, das bei einem solchen Arznei­mittel für die Behandlung einer seltenen Erkran­kungen greift. Bewertet wurde Vosoritid dabei nur auf Basis der Zulassungs­un­terlagen. In den vorgelegten Daten des pharma­zeu­tischen Unternehmers wurde zwar ein positiver Effekt hinsichtlich der Körpergröße gezeigt, allerdings blieb angesichts der recht kurzen Studiendauer unklar, ob bzw. wie lange dieser Effekt hinsichtlich des Wachstums über einen längeren Zeitraum anhält. Insgesamt konnte deshalb nur ein „nicht quanti­fi­zierbarer“ Zusatz­nutzen anerkannt werden.

Solriamfetol bei Schlafapnoe-​bedingter Tagesschläf­rigkeit

Die obstruktive Schlafapnoe ist die häufigste Form von Atmungs­stö­rungen beim Schlafen. Bei den Patien­tinnen und Patienten verengen sich die Atemwege und es kommt zu Atemaus­setzern. Damit verbunden ist, dass viele Betroffene tagsüber übermäßig schläfrig sind. Bei höherem Schweregrad der Schlafapnoe wird in der Regel eine Überdruck­therapie angewandt Dabei wird über eine Atemmaske ein Überdruck erzeugt, der die Atemwege beim Schlafen offenhält. Unterkie­fer­pro­tru­si­ons­schienen oder Operationen sind weitere Behand­lungs­op­tionen.

Der Wirkstoff Solriamfetol ist nicht darauf ausgerichtet, bei einer Schlafapnoe die Atemaus­setzer zu vermeiden. Das Arznei­mittel soll vielmehr bei denjenigen Patien­tinnen und Patienten die übermäßige Tagesschläf­rigkeit verringern, die trotz einer Standard­therapie zur Behandlung der Schlafapnoe noch unter der Tagesschläf­rigkeit leiden. Einen Zusatz­nutzen im Vergleich zur Standard­therapie sah der G-BA bei Solriamfetol als nicht belegt an. Es lagen keine Daten vor, die zur Bewertung des Zusatz­nutzens geeignet waren. Dennoch kann das Arznei­mittel nach wie vor verordnet werden.

Neben Solriamfetol ist im selben Anwendungs­gebiet auch der Wirkstoff Pitolisant zugelassen, über deren Nutzen der G-BA im April entscheiden wird. Für geschätzt 200.000–400.000 Patien­tinnen und Patienten, deren Schlafapnoe-​bedingte Tagesschläf­rigkeit nicht zufrie­den­stellend behandelt werden kann, gibt es damit zwei neue medika­mentöse Behand­lungs­op­tionen.

Start für Erstat­tungs­be­trags­ver­hand­lungen

Auf Grundlage der heutigen Bewertungs­er­gebnisse vereinbaren der GKV-​Spitzenverband und der jeweilige pharma­zeu­tische Unternehmer, wie viel die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung für die neuen Arznei­mittel zukünftig bezahlt. In den ersten zwölf Monaten nach Markteintritt eines Arznei­mittels gilt der vom Hersteller festgelegte Preis.

Generelle Informa­tionen zur Nutzen­be­wertung von Arznei­mitteln finden Interes­sierte auf der Website des G-BA.


Beschlüsse zu dieser Presse­mit­teilung