Gemeinsamer Bundesausschuss veröffentlicht Übersicht zu Qualitätsverträgen
Berlin, 22. Dezember 2021 – Mit Qualitätsverträgen soll modellhaft erprobt werden, ob sich über gezielte Anreize die Qualität einer Behandlungsleistung weiter verbessern lässt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) veröffentlicht auf seiner Website ab sofort eine monatlich aktualisierte Übersicht zu den abgeschlossenen Verträgen. Für jeden Qualitätsvertrag wird beispielsweise aufgeführt, welche Krankenkassen und Krankenhäuser beteiligt sind, um welche Behandlungsleistung es geht und welche Qualitätsziele vereinbart wurden. Krankenkassen und Krankenhäuser können prüfen, ob es einen Qualitätsvertrag gibt, dem sie ggf. beitreten möchten. Patientinnen und Patienten wiederum können sehen, welche Krankenhäuser weitergehende Qualitätsmaßnahmen erproben und davon ggf. die Auswahl der stationären Behandlung abhängig machen. In der Übersicht ist zudem eine allgemeine und patientenverständliche Erläuterung zu den Qualitätsverträgen als gesetzlich neu vorgesehenes Instrument der Qualitätssicherung im Krankenhaus zu finden.
Instrument Qualitätsverträge
Die Vertragspartner entscheiden bei den Qualitätsverträgen, die zeitlich befristet geschlossen werden, gemeinsam über die Qualitätsziele und das jeweilige Anreizmodell. Solche Anreize können beispielsweise einmalige oder erfolgsabhängige Zahlungen sein. Aber auch nicht-monetäre Anreize wie die Empfehlung des Krankenhauses durch die Krankenkasse sind möglich.
Aufgabe des G-BA war es, die Leistungsbereiche auszuwählen, zu denen Qualitätsverträge erprobt werden sollen. Die folgenden vier stationären Leistungen wurden dafür bestimmt:
- Endoprothetische Gelenkversorgung,
- Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten,
- Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten sowie
- Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus.
Weitere Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: Leistungsbereiche zur Erprobung von Qualitätsverträgen