Presse­mit­teilung | Qualitäts­si­cherung

Bessere Behand­lungs­er­gebnisse bei höheren Fallzahlen: G-BA legt für Operationen bei Brust-​ und Lungenkrebs Mindest­mengen fest

Berlin, 16. Dezember 2021 – Wenn ein Krankenhaus bei Operationen von Brust-​ und Lungenkrebs über Routine und Erfahrung verfügt, sind die Behand­lungs­er­gebnisse nachweislich besser. Damit diese besonders schwierigen und planbaren Eingriffe auch nur an entspre­chenden Standorten vorgenommen werden, legte der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) in seiner heutigen Sitzung Fallzahlen als sogenannte Mindest­mengen fest: für Brustkrebs-​Operationen gilt künftig eine Mindestmenge von 100, für Lungenkrebs-​Operationen von 75 pro Jahr und Kranken­haus­standort. Außerdem setzte der G-BA die bestehende Mindestmenge für komplexe Operationen an der Bauchspei­cheldrüse von 10 auf 20 herauf und aktuali­sierte im Zuge dessen auch die Liste der Operationen, die unter die Mindestmenge fallen. Bei seinen Beschlüssen griff der G-BA auf Auswer­tungen des Instituts für Qualität und Wirtschaft­lichkeit im Gesund­heitswesen (IQWiG) zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Behand­lungs­er­geb­nissen zurück sowie auf modellhafte Datenanalysen des Instituts für Qualitäts­si­cherung und Transparenz im Gesund­heitswesen (IQTIG) zu der Frage, wie viele Kranken­haus­standorte bei unterschied­lichen Mindest­men­genhöhen weiterhin an der Versorgung teilnehmen und wie sich Wegstrecken und Fahrzeiten verlängern würden.

„Mindest­mengen haben eine ganz klare und wichtige Aufgabe: Sie sollen sicher­stellen, dass ein Krankenhaus aufwendige, technisch höchst anspruchsvolle und kompli­ka­ti­ons­trächtige Operationen nicht nur gelegentlich durchführt. Denn im Zweifelsfall kann die fehlende Routine an einem Standort – gerade auch in der interdis­zi­plinären Zusammen­arbeit der verschiedenen Berufs­gruppen – dazu führen, dass die Patientin oder der Patient geringere Überle­bens­chancen hat, schwer­wiegende Kompli­ka­tionen erleidet oder Folgeein­griffe notwendig werden. Für die chirur­gische Behandlung von Brust-​ und Lungenkrebs gibt es einen wissen­schaftlich belegten Zusammenhang zwischen Routine und Behand­lungs­er­gebnis. Deshalb haben wir hier Mindest­mengen eingeführt und im Detail definiert, welche Leistungen hierunter fallen. Kranken­häuser müssen spätestens ab dem Jahr 2025 diese Mindest­mengen erreichen, um die Operationen mit den gesetz­lichen Kranken­kassen abrechnen zu können,“ erläuterte Karin Maag, unpartei­isches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unteraus­schusses Qualitäts­si­cherung.

„Unterschiedliche Vorschläge gab es innerhalb des G-BA, welche Höhe der Mindest­mengen angemessen ist. Denn es gibt immer eine Bandbreite der Mengen, die grundsätzlich geeignet wären, eine gewisse Behand­lungs­routine zu gewähr­leisten. Durch die von uns gewählte Höhe der beschlossenen Mindest­mengen ist sicher­ge­stellt, dass die komplexen Eingriffe an einem Kranken­haus­standort mehrfach pro Monat durchgeführt werden. Damit ist gewähr­leistet, dass ein ausrei­chendes Maß an Routine bei den Behand­lungsteams besteht, die im Endeffekt eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung garantiert. Überprüft wurde außerdem anhand von Datenmo­del­lie­rungen, wie sich die geringere Zahl an Standorten auf die wohnortnahe Versorgung auswirkt: Für die meisten Patien­tinnen und Patienten verlängern sich die Wegstrecken beziehungsweise Fahrtzeiten nur marginal.“

Konzen­tration der Brust-​ und Lungenkrebs-​Operationen auf Standorte mit Routine und Erfahrung

Im Jahr 2019 wurden in 732 der insgesamt 1914 Kranken­haus­standorte in Deutschland chirur­gische Behand­lungen des Brustkrebses durchgeführt. Bei der beschlossenen Mindestmenge von 100 Leistungen pro Jahr konzen­triert sich das Angebot voraus­sichtlich auf ca. 355 Standorte. Dabei erhöht sich die durchschnittliche Fahrtzeit zur nächst­ge­legenen Klinik von 15 auf 18 Minuten.

Eine chirur­gische Behandlung von Lungenkrebs wurde 2019 in 328 der insgesamt 1914 Kranken­haus­standorte in Deutschland durchgeführt. Bei der beschlossenen Mindestmenge von 75 Leistungen pro Jahr konzen­triert sich das Leistungs­angebot voraus­sichtlich auf ca. 90 Standorte. Dabei erhöht sich die durchschnittliche Fahrtzeit der Patien­tinnen und Patienten zur nächst­ge­legenen Klinik von 20 auf 31 Minuten.

Inkraft­treten und Übergangs­re­ge­lungen

Die Änderungen der Mindest­men­gen­re­ge­lungen treten nach Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Für die Kranken­häuser greifen dann die in den Beschlüssen geregelten Übergangs­re­ge­lungen: Erst ab 2025 müssen die neuen Mindest­mengen in voller Höhe erfüllt werden.

Corona-​Pandemie: Ausnah­me­re­gelung

Konnten Kranken­häuser wegen der Corona-​Pandemie weiterhin nachweislich bestimmte planbare Eingriffe nicht vornehmen, können sie dies bei der Prüfung, ob für das Folgejahr die Mindestmenge erreicht werden kann, geltend machen: Um betroffenen Kranken­häusern Planungs-​ und Rechts­si­cherheit zu gewähren, bewertet der G-BA die Corona-​Pandemie als „weiteren Umstand“ gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Mindest­men­gen­re­ge­lungen, der im Rahmen einer Prognose der berechtigt zu erwartenden Eingriffe bei allen bestehenden Mindest­mengen berück­sichtigt wird.

Hintergrund: Mindest­mengen für planbare stationäre Leistungen

Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, planbare stationäre Leistungen zu benennen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit von Behand­lungen und der Qualität der Versorgung besteht. Für diese Leistungen legt er Mindest­mengen je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Kranken­hauses fest. Ein Krankenhaus darf die Leistungen im jeweils nächsten Kalenderjahr nur dann erbringen, wenn die geforderte Mindestmenge wahrscheinlich erreicht wird. Der Kranken­haus­träger hat diese Prognose gegenüber den Landes­ver­bänden der Kranken­kassen und den Ersatz­kassen jährlich darzulegen.

Ausführliche Informa­tionen sind auf der Website des G-BA zu finden: Mindest­men­gen­re­ge­lungen


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