Presse­mit­teilung | Ambulante spezial­fach­ärztliche Versorgung, Bedarfs­planung, Methoden­be­wertung

G-BA verlängert Corona-​Sonderregelungen für Vorsor­ge­un­ter­su­chungen bei Kindern, telefo­nische ASV-​Beratung und IDV-​Zentren

Berlin, 16. Dezember 2021 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat nochmals drei seiner Corona-​Sonderregelungen bis zum 31. März 2022 verlängert:

Größere Zeiträume für Kinder-​Vorsorgeuntersuchungen U6 bis U9 

Eltern von Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren können weiterhin die Vorsor­ge­un­ter­su­chungen U6 bis U9 auch außerhalb der eigentlich vorgesehenen Untersu­chungs­zeiträume und Toleranz­zeiten in Anspruch nehmen. In der derzeit vorherr­schenden vierten Corona-​Welle sind gerade Kinder stark von Infektionen betroffen. Ziel der Verlän­gerung der Sonder­re­gelung ist es, Kinder­arzt­praxen zu entlasten und Infekti­ons­risiken für Kinder zu minimieren.

Für die Untersu­chungen U1 bis U5 gilt dagegen keine Ausnahme. Denn in den ersten 6 Lebens­monaten bedarf es einer zeitlich engmaschigen ärztlichen Betreuung der Kinder und Eltern, um Auffäl­lig­keiten in der Säuglings­ent­wicklung möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können.

Telefo­nische Beratung in der ambulanten spezial­fach­ärzt­lichen Versorgung (ASV)

Bei der ambulanten spezial­fach­ärzt­lichen Versorgung (ASV) bleibt die Möglichkeit zur telefo­nischen Beratung bis zum 31. März 2022 bestehen. Der G-BA sieht es in der vierten Corona-​Welle als geboten an, für Patien­tinnen und Patienten, die an komplexen, schwer therapierbaren Erkran­kungen leiden, die ursprünglich bis Ende des Jahres befristete Sonder­reglung weiter aufrecht zu erhalten. Damit soll das Risiko für eine mögliche Infektion mit COVID-​19 bzw. deren Übertragung oder Verbreitung nach einem persön­lichen Arzt-​Patienten-Kontakt vermindert und sicher­ge­stellt werden, dass ASV-​Patientinnen und -​Patienten situations-​ und zeitgerecht versorgt werden können.

Teleme­di­zi­nische Beratungen durch Spezial­kliniken

Die Möglichkeit zu teleme­di­zi­nischen Beratungen bei der Versorgung von COVID-​19-Patientinnen und -​Patienten wird ebenfalls verlängert. Bis Ende März 2022 erhalten Spezial­kliniken für solche Leistungen sogenannte Zentrums­zu­schläge, wenn sie in ein intensiv­me­di­zi­nisches digital-​gestütztes Versor­gungs­netzwerk (IDV-​Zentren) eingebunden sind und bestimmte Qualitäts­an­for­de­rungen erfüllen. Mit Hilfe von Audio-​Videoübertragung in Echtzeit bleiben gemeinsame virtuelle Behand­lungen, interdis­zi­plinäre Konsul­ta­tionen und Fallbe­spre­chungen zwischen allgemeinen und spezia­li­sierten Kranken­häusern weiterhin möglich. Patien­tinnen und Patienten, die an COVID-​19 erkrankt sind, können so in weniger hochspe­zia­li­sierten Kliniken vor Ort bleiben, profitieren aber zugleich vom Experten­wissen.

Die Beschlüsse werden vom Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit geprüft und treten nach Nichtbe­an­standung und Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger in Kraft.


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