Fachnews | Bedarfs­planung

Evalua­ti­ons­bericht zu wesent­lichen Neuerungen der Bedarfsplanungs-​Reform aus dem Jahr 2019 veröffentlicht

Berlin, 21. Februar 2025 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat die wesent­lichen Änderungen seiner Bedarfsplanungs-​Reform aus dem Jahr 2019 evaluiert und den erstellten Ergebnis­bericht(PDF 1,76 MB) heute veröffentlicht. In dem Bericht wird auf die mit den einzelnen Themen verbundenen Fragestel­lungen und auch die möglichen methodischen Heraus­for­de­rungen eingegangen. Die Auswir­kungen der wesent­lichen Änderungen der Reform der Bedarfs­planung von 2019 werden dezidiert im Zeitablauf dargestellt und analysiert. Unbenommen von der nun vorlie­genden Evaluation wird der G-BA auch weiterhin die maßgeb­lichen Verände­rungen in den bundes­weiten Versor­gungs­strukturen sowie bei den gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen beobachten und bei Bedarf die Richtlinie anpassen.

Wesentliche Ergebnisse des Evalua­ti­ons­be­richts

Der Morbidi­täts­faktor eignet sich – trotz Limita­tionen – besser als der vormalige Demogra­fie­faktor, um den sich verändernden Versor­gungs­bedarf der Bevölkerung arztgrup­pen­spe­zifisch differen­zierter über die Verhält­nis­zahlen in der Bedarfs­planung zu berück­sichtigen. Dennoch wird der G-BA auch weiterhin regelmäßig überprüfen, ob sich eine Verbes­serung der Methodik anbietet und den Morbidi­täts­faktor dementsprechend anpassen.

Um die Erreich­barkeit von Arztpraxen stärker in den Fokus zu rücken, wurden für vier verschiedene Arztgruppen (Hausärzte, Kinder-​ und Jugendärzte, Augenärzte, Frauenärzte) Schwel­lenwerte, welche bei der Prüfung des zusätz­lichen Versor­gungs­bedarfs herangezogen werden sollen, definiert. Die Abfrage bei den Kassen­ärzt­lichen Vereini­gungen (KVen) zeigte, dass andere Instrumente der Bedarfs­planung bevorzugt eingesetzt werden und dieses Instrument entsprechend seltener zur Anwendung kommt. Da die arztgrup­pen­spe­zi­fischen Erreich­bar­keits­kri­terien von den KVen dennoch ausdrücklich begrüßt werden, hält der G-BA an den derzeitigen Regelungen fest.

Bei den Quoten­re­ge­lungen, welche auf eine verbesserte Steuerung der Zusammen­setzung der Arztgruppen nach Fachge­bieten, Facharzt­kom­pe­tenzen oder Schwer­punkt­kom­pe­tenzen bei der Besetzung von Arztsitzen abzielen, zeigt sich für die fachin­ter­nis­tische Versorgung, dass sowohl die Mindestquote für die Rheuma­tologen als auch die Maximal­quoten ihren Zweck erfüllen. So kam es bereits zu einem leichten Anstieg an Rheuma­tologen in der Versorgung, weitere Quotensitze sind noch frei. Eine Erhöhung der Quote von 8 % auf 10 % soll zum Stichtag 31.12.2026 überprüft werden. Die Maximal­quoten im fachin­ter­nis­tischen Bereich werden bislang in keiner der Arztgruppen ausgeschöpft. Da deren Anteile jedoch seit 2019 stetig ansteigen, werden sie ihren Zweck erfüllen, die Anteile konstant zu halten. Auch mit Blick auf die Quoten in der nerven­ärzt­lichen und der psycho­the­ra­peu­tischen Versorgung sind aus der Evaluation keine Änderungs­bedarfe hervor­ge­gangen.  

Zu den Verhält­nis­zahl­an­pas­sungen bei den Kinder-​ und Jugend­ärzten, den Nerven­ärzten, den Psycho­the­ra­peuten sowie den fachärztlich tätigen Internisten wird festge­halten, dass sie den dahinter­ste­henden Zielset­zungen – Kapazi­täts­aus­weitung und flächen­de­ckendere Versorgung – entsprechen. Bei allen der genannten Arztgruppen kam es zu einer Erhöhung der Nieder­las­sungs­mög­lich­keiten, die in den Folgejahren zunehmend besetzt werden konnten sowie entsprechend auch zu einer kontinu­ier­lichen Zunahme an Behand­lungs­ka­pa­zitäten.


Beschluss zu dieser Fachnews

Bedarfsplanungs-​Richtlinie: Abnahme des Endberichts „Evalua­ti­ons­aufträge nach § 68 Bedarfsplanungs-​Richtlinie“

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