Presse­mit­teilung | Methoden­be­wertung

BMG hätte bei Liposuktion längst handeln können – „Methoden­be­wertung super light“ führt zurück ins medizi­nische Mittelalter

Berlin, 11. Januar 2019 – Zu dem am 10. Januar 2019 bekannt gewordenen fachfremden Änderungs­antrag Nr. 28 zum Terminservice-​ und Versor­gungs­gesetz (TSVG) – Verord­nungs­er­mäch­tigung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­teriums (BMG) zur Aufnahme weiterer Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden in den Leistungs­umfang der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung – erklärt der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses, Prof. Josef Hecken, heute in Berlin:

„Mit einer solchen Ermäch­tigung des BMG wäre der Weg in die Beliebigkeit und Staats­medizin vorpro­grammiert. Per Minister­ver­ordnung könnten Behand­lungs­me­thoden, deren Nutzen und Schaden völlig ungeklärt sind, nach Belieben und politischer Opportunität in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung gelangen. Dies wäre ein vollständiger Systembruch.

Das BMG hätte nach geltender Rechtslage schon längst die Möglichkeit gehabt, eine Behand­lungs­methode – auch die Liposuktion beim Lipödem – zur Kassen­leistung zu machen, wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass sie trotz fehlender wissen­schaft­licher Belege Patien­tinnen zur Verfügung stehen müsse. Hätte das BMG – wie durch das Gesetz ermöglicht – vom G-BA eine Beschluss­fassung innerhalb von 6 Monaten verlangt und wäre diese Frist fruchtlos verstrichen, wäre die Leistung per Gesetz Bestandteil der Regelver­sorgung geworden. Die hieraus folgenden Risiken für die Gesundheit der Patien­tinnen und die hieran anknüp­fenden Rechts­risiken hätten allerdings von der Bundes­re­gierung getragen werden müssen, wozu man offenkundig dann doch nicht bereit war. Es ist deshalb nicht nachvoll­ziehbar und ungerecht­fertigt, dem G-BA hier Untätigkeit bzw. Verzögerung vorzuwerfen. Auch sind die Beschlüsse in diesem wegen der unsicheren Studienlage leider langwierigen G-​BA-Verfahren vom BMG nicht beanstandet worden.

Nun liegt ein völlig system­fremder, überzogener und unange­messener Vorschlag in Gestalt einer Verord­nungs­er­mäch­tigung auf dem Tisch, mit der ohne jede Evidenz für 70 Millionen GKV-​Versicherte nach politischem Belieben oder Kalkül Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden in die Regelver­sorgung gelangen könnten.

Der geplante neue § 94a SGB V kann nur als ‚Methoden­be­wertung super light‘ bezeichnet werden und ist ein Schritt zurück ins medizi­nische Mittelalter, denn er ersetzt in der Bundes­re­publik Deutschland die mittlerweile sich weltweit sogar in Schwel­len­ländern als Standard durchsetzende evidenz­ba­sierte Medizin durch früher geltende Prinzipien der eminenz­ba­sierten Medizin, die jahrhun­der­telang Grundlage für unwirksame und gefährliche Anwendungen war, wie etwa den Aderlass.

Die aus gutem Grund vom Gesetzgeber im SGB V verankerte Bindung der Versor­gungs­ent­schei­dungen an die Prinzipien der evidenz­ba­sierten Medizin wird damit über Bord geworfen. Aus gutem Grund müssen Leistungen der Kranken­kassen nach den grundle­genden Anforde­rungen des SGB V dem Qualitäts-​ und Wirtschaft­lich­keitsgebot entsprechen. Dies beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung und nach allen wissen­schaft­lichen Kriterien einen Wirksam­keits­nachweis, der zumindest ein positives Nutzen-​Schaden-Verhältnis voraussetzt – ein elementarer Schutz vor unnützen oder gar schädlichen Behand­lungen. Auf diesen Wirksam­keits­nachweis soll nunmehr ausdrücklich verzichtet werden. Dies kann Patien­tinnen und Patienten direkt gefährden, insbesondere in den Fällen, in denen der G-BA nach einer Bewertung eine Methode wegen eines fehlenden Wirksam­keits­nach­weises nicht in die Regelver­sorgung aufgenommen oder sie sogar ausgeschlossen hat. Darüber hinaus verstößt die geplante ‚Methoden­be­wertung super light‘ gegen das als Grundprinzip postulierte Wirtschaft­lich­keitsgebot, durch das die Versicher­ten­ge­mein­schaft vor Überfor­derung durch den Ausschluss von nach dem Stand der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse nicht nützlichen Interven­tionen aus der Finanzierung durch die GKV geschützt werden soll. Diese Norm gewinnt angesichts des rasanten medizinisch-​technischen Fortschritts und der demogra­phischen Veränderung, die erhebliche Ausgaben­stei­ge­rungen erwarten lässt, zunehmend an Bedeutung. Auch sie würde durch den geplanten § 94a SGB V auf dem Altar von Partiku­lar­in­teressen einzelner Leistungs­er­bringer oder Medizin­pro­dukte­her­steller geopfert.“

Hintergrund

Der G‑BA hatte am 18. Januar 2018 die Eckpunkte für die Studie zur Erprobung der Liposuktion (Fettab­saugung) bei Lipödem beschlossen. Mit Hilfe der Studie sollen dringend benötigte Erkenntnisse über die Vor- und Nachteile der Liposuktion gegenüber einer alleinigen nichtope­rativen Behandlung gewonnen werden. Im Juli 2017 war der G-BA zu der Feststellung gelangt, dass zu dieser Methode keine ausrei­chende Evidenz für einen Nutzenbeleg vorliegt, dass sie aber das Potenzial einer erforder­lichen Behand­lungs­al­ter­native bietet. Um eine abschließende Entscheidung darüber treffen zu können, ob diese Operation künftig ambulant zulasten der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) erbracht werden kann und welcher Qualitäts­si­che­rungs­vorgaben es hierfür ggf. bedarf, ist die Studie notwendig. Die für die nähere Ausgestaltung des Studien­designs sowie die Durchführung und Auswertung der Erprobungs­studie notwendige Beauftragung einer unabhängigen wissen­schaft­lichen Institution wird in Kürze abgeschlossen.