Grippeschutz für GKV-Versicherte: Mediale Spekulationen über die Umsetzung der neuen Impfempfehlung der STIKO in der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA völlig substanzlos und aus der Luft gegriffen
Berlin, 18. Januar 2018– Zu der geänderten Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zum zu verwendenden Grippeimpfstoff erklärt der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Prof. Josef Hecken:
„1. Die am 11. Januar 2018 im epidemiologischen Bulletin erfolgte Präzisierung der bisherigen Influenzaimpfempfehlung ist entgegen der Verlautbarung in manchen Medien kein tauglicher Ansatzpunkt für die Propagierung einer angeblich schlechteren Versorgung der GKV-Versicherten gegenüber PKV-Versicherten.
2. Nach der bisherigen in der Schutzimpfungsrichtlinie verankerten Impfempfehlung, die für die GKV gilt, gibt es keine verbindliche Regelung, ob für die Impfung ein Drei- oder Vierfachimpfstoff zu verwenden ist, nachdem seit der Saison 2013/2014 auch Vierfachimpfstoffe in Deutschland verfügbar sind, die eine zweite B-Virus-Linie enthalten.
3. Nachdem die STIKO in ihrer Empfehlung vom 11. Januar 2018 für die Zukunft die Vierfachimpfung präferiert hat, wird der G-BA zügig über die Fragestellung beraten und entscheiden, ob diese Präferierung auch in die Schutzimpfungsrichtlinie übernommen wird. Hierfür besteht eine gesetzliche Frist von maximal drei Monaten.
4. In der Vergangenheit hat der G-BA die Empfehlungen der STIKO in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle eins zu eins in die Schutzimpfungsrichtlinie übernommen. Deshalb besteht – vorbehaltlich der Ergebnisse der endgültigen Beratung – heute keinerlei Anlass für Erklärungen, Berichte oder Spekulationen, in denen über eine Nichtumsetzung der STIKO-Empfehlung in Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA und einer daraus folgenden angeblich schlechteren Behandlung von GKV-Versicherten gemutmaßt wird.
5. Solche Mutmaßungen sind rein spekulativ und füllen zwar Zeilen in Medien, gewinnen dadurch aber nicht an tatsächlicher und fachlicher Substanz.“
Hintergrund: Leistungsansprüche der GKV-Versicherten auf Schutzimpfungen gegen die saisonale Grippe
Seit dem 1. April 2007 sind Schutzimpfungen Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zuvor waren sie freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist zunächst eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO). Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungsrichtlinie fest.
Bisher hatte die STIKO die Influenzaimpfung, u.a. als Standardimpfung für Personen ≥ 60 Jahre, mit einem Impfstoff mit von der WHO empfohlener Antigenkombination empfohlen. Es gab keine Empfehlung hinsichtlich des zu verwendenden Impfstoffes. Bis zur Grippesaison 2012/13 gab es ausschließlich Dreifachimpfstoffe gegen die saisonale Grippe. Seit der Saison 2013/14 sind auch Vierfachimpfstoffe in Deutschland verfügbar, die eine zweite B-Virus-Linie enthalten.
Die bislang geltenden STIKO-Empfehlungen zur Influenzaimpfung sind in der derzeit geltenden SI-RL umgesetzt. Es ist entsprechend nicht geregelt, ob für die Impfung ein Drei- oder Vierfachimpfstoff zu verwenden ist.
Zusätzlich zu den Empfehlungen der STIKO informiert das RKI, insbesondere durch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) unter anderem zum richtigen Impfzeitpunkt. Danach wird allgemein empfohlen, sich bereits in den Monaten Oktober oder November impfen zu lassen. Jedoch kann es auch zu Beginn und im Verlauf der Grippewelle sinnvoll sein, eine versäumte Impfung nachzuholen.
Mit dem Epidemiologischen Bulletin 2/2018, veröffentlicht am 11. Januar 2018, hat die STIKO ihre Influenzaimpfempfehlung präzisiert und empfiehlt nun für die Impfung gegen saisonale Influenza einen quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.
Diese Empfehlung und ihre Begründung werden nun in den zuständigen Gremien des G-BA beraten werden. Entsprechend § 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V muss der der G-BA spätestens innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zur Umsetzung in der Schutzimpfungs-Richtlinie treffen.