Presse­mit­teilung | Ambulante spezial­fach­ärztliche Versorgung

Interdis­zi­plinäre Behandlung künftig auch bei urologischen Tumoren möglich

Berlin, 21. Dezember 2017– Patien­tinnen und Patienten, die an urologischen Tumoren erkrankt sind, können künftig von einem interdis­zi­plinären ambulanten Versor­gungs­angebot von Kranken­häusern und nieder­ge­lassenen Ärzten im Rahmen der ambulanten spezial­fach­ärzt­lichen Versorgung (ASV) profitieren. Einen entspre­chenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin gefasst.

„Von urologischen Tumoren sind große Patien­ten­gruppen betroffen, für die das Angebot einer interdis­zi­plinär und sektoren­über­greifend vernetzten Versorgung sehr hilfreich sein wird“, sagte Dr. Regina Klakow-​Franck, unpartei­isches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unteraus­schusses ASV. „Im Rahmen der ASV können bei bestimmten Fallkon­stel­la­tionen zukünftig auch Spezial­un­ter­su­chungen wie PET oder PET/CT durchgeführt werden, was so in der vertrags­ärzt­lichen Versorgung bislang nicht möglich war.“

Der Beschluss zur ambulanten spezial­fach­ärzt­lichen Behandlung urologischer Tumoren umfasst auch Tumoren der Prostata und Harnblase. Zum weiteren Vorgehen hat der G-BA beschlossen, Hauttumoren als nächste für die ASV in Frage kommende onkolo­gische Erkrankung zu beraten.

Hintergrund: Ambulante spezial­fach­ärztliche Versorgung

Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, dessen Neufassung mit dem GKV-​Versorgungsstrukturgesetz (GKV-​VStG) im Jahr 2012 in Kraft trat. Der vormals ausschließlich auf Kranken­häuser bezogene Geltungs­bereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertrags­ärztliche Leistungs­er­bringer ausgedehnt und wird derzeit zu einem neuen sektoren­über­grei­fenden Versor­gungs­bereich ausgebaut.

Der G-BA hat im März 2013 die Erstfassung der ASV-​Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie regelt die generellen Anforde­rungen an die Leistungs­er­bringer für die Teilnahme an der ASV sowie den Zugang der Patien­tinnen und Patienten zu diesem Versor­gungs­bereich. In den Anlagen 1 und 2 der Richtlinie sind die spezifischen Regelungen für Erkran­kungen mit besonderen Krankheits­ver­läufen, seltene Erkran­kungen und Erkran­kungs­zu­stände mit entsprechend geringen Fallzahlen konkre­tisiert. Die Anlage 3 regelt hochspe­zia­li­sierte Leistungen; hierfür wurden bisher noch keine Beschlüsse gefasst. In den Anlagen werden die einbezogenen Erkran­kungen anhand von ICD-​Codes definiert. Darüber hinaus wird der Behand­lungs­umfang in sogenannten Appendizes festgelegt, die jeweils in zwei Bereiche unterteilt sind:

  • Im Abschnitt 1 werden die Leistungen, die im Einheit­lichen Bewertungs­maßstab (EBM) enthalten sind, mit den entspre­chenden Gebühren­ord­nungs­po­si­tionen (GOP) benannt und den Facharzt­gruppen zugeordnet, die diese abrechnen dürfen.
  • Im Abschnitt 2 sind neue Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden aufgeführt, die zum Behand­lungs­umfang der ASV zählen und die bislang nicht im EBM enthalten sind.

Nach Inkraft­treten einer ASV-​Indikation soll der ergänzte Bewertungs­aus­schuss alle definierten Abschnitt-​2-Leistungen in die EBM-​Kapitel 50 bzw. 51 für die ASV übertragen.

Der G-BA prüft darüber hinaus jährlich den durch die regelmäßige Aktuali­sierung des EBM erforder­lichen Anpassungs­bedarf der Appendizes.

Welche Erkran­kungen sind im Rahmen der ASV geregelt?

Bislang hat der G-BA in seiner Richtlinie Näheres zur interdis­zi­plinären Behandlung im Rahmen der ASV für Patien­tinnen und Patienten mit folgenden Erkran­kungen festgelegt:

  • gastro­in­testinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • gynäko­lo­gische Tumoren
  • Marfan-​Syndrom
  • Mukovis­zidose
  • pulmonale Hypertonie
  • rheuma­to­lo­gische Erkran­kungen
  • Tuberkulose und atypische Mykobak­teriose

Der G-BA hält auf seiner Website eine allgemeine Patien­ten­in­for­mation(PDF 52,62 kB) zur ASV zum Download bereit. Das zweiseitige Service­do­kument stellt die Grundzüge der medizi­nischen Versorgung innerhalb der ASV dar. Es erläutert unter anderem, wie Patien­tinnen und Patienten Zugang zu diesem Versor­gungs­angebot erhalten, welche Leistungen das Angebot umfasst und wie das Behand­lungsteam zusammen­gesetzt ist.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Richtlinie ambulante spezial­fach­ärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1a onkolo­gische Erkran­kungen – Tumorgruppe 3: urologische Tumoren