Qualität bei gynäkologischen Operationen, Geburtshilfe und Mammachirurgie künftig für Krankenhausplanung relevant
Berlin, 15. Dezember 2016 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin einen ersten Beschluss über Qualitätsindikatoren gefasst, die zukünftig für die Krankenhausplanung relevant sein werden (sogenannte planungsrelevante Qualitätsindikatoren), sowie eine neue Richtlinie „plan. QI-RL“, in der die dazu erforderliche Datenerhebung sowie das Verfahren zur Ermittlung der Qualitätsergebnisse geregelt werden. Bei dem ersten Indikatorenset handelt es sich um Qualitätsindikatoren aus den Leistungsbereichen gynäkologische Operationen, Geburtshilfe und Mammachirurgie, die im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung erhoben werden.
Der G-BA hat nach § 136c Abs. 1 SGB V den gesetzlichen Auftrag, den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren als Empfehlungen zu übermitteln. Gemäß § 6 Abs. 1 KHG werden diese Bestandteil des Krankenhausplans, sofern die Geltung durch Landesrecht nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
„Mit dem Krankenhausstrukturgesetz ist die Versorgungsqualität zu einem neuen finanzierungsrelevanten Planungsaspekt neben Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit avanciert“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Diese grundsätzlich richtige Weichenstellung kann für die Krankenhäuser erhebliche Konsequenzen haben. Es geht um Verbleib oder Herausnahme einer Fachabteilung oder gar eines ganzen Krankenhauses aus dem Krankenhausplan durch Entscheidung der Landesplanungsbehörden. Deshalb muss die neue Regelung mit Sorgfalt gehandhabt und schrittweise umgesetzt werden.“
Die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren, einschließlich der mitzuliefernden Bewertungskriterien und Maßstäbe, sollen die Länder in die Lage versetzen, mindestens beurteilen zu können, ob ein Krankenhaus in einem Leistungsbereich bzw. in einer Abteilung eine im Vergleich mit anderen Krankenhäusern gute, durchschnittliche oder unzureichende Qualität aufweist.
Die ersten Daten zu den vom G-BA beschlossenen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sind am 15. Mai 2017 zu liefern. Bei statistisch auffälligen Ergebnissen wird gemäß der neuen plan. QI-RL ein stringentes Datenvalidierungsverfahren sowie gegebenenfalls eine Neuberechnung der Bewertungsergebnisse durchgeführt. Sofern das Krankenhaus statistisch auffällig bleibt, erhält es in einem neu geregelten Stellungnahmeverfahren ausführlich Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, bevor nach abschließender Bewertung durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) eine Übermittlung der Auswertungsergebnisse an den G-BA erfolgt, der diese sodann den Ländern zur Verfügung stellt. Bei der Bewertung der einrichtungsbezogenen Qualitätsergebnisse wird das IQTIG durch jeweils Leistungsbereich-spezifische Fachkommissionen unterstützt. Die Übermittlung des ersten Berichts über einrichtungsbezogene Auswertungsergebnisse vom IQTIG an den G-BA bzw. sodann an die Länder wird nach Abschluss des ersten Datenerfassungsjahrs zum 1. September 2018 erfolgen.
Der Beschluss zur Erstfassung der plan. QI-RL wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz-KHSG) erhielt der G-BA den Auftrag, erstmals bis zum 31. Dezember 2016 Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu beschließen, die als Grundlage für qualitätsorientierte Entscheidungen der Krankenhausplanung geeignet sind und nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Bestandteil des Krankenhausplans werden (§ 136c Abs. 1, 2 SGB V).
Zukünftig wird der G-BA den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden regelmäßig einrichtungsbezogen die Auswertungsergebnisse zu den jeweiligen Qualitätsindikatoren sowie Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Ergebnisse übermitteln. Laut Gesetzesbegründung müssen diese die Länder in die Lage versetzen, mindestens beurteilen zu können, ob ein Krankenhaus in einem Leistungsbereich bzw. in einer Abteilung eine im Vergleich mit anderen Häusern gute, durchschnittliche oder unzureichende Qualität aufweist.