Presse­mit­teilung | Methoden­be­wertung

Eckpunkte für zukünftiges Screening auf Gebärmut­ter­halskrebs geändert

Berlin, 16. September 2016 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss
(G-BA) hat am gestrigen Donnerstag in Berlin seine Eckpunkte für das zukünftige Screening auf Gebärmut­ter­halskrebs (Zervixkarzinom-​Screening) geändert. Frauen ab dem Alter von 35 Jahren soll statt der derzeitigen jährlichen zytolo­gischen Untersuchung alle drei Jahre eine Kombina­ti­ons­un­ter­suchung – bestehend aus einem Test auf genitale Infektionen mit humanen Papillo­maviren (HPV) und einer zytolo­gischen Untersuchung – angeboten werden. Frauen im Alter zwischen 20 und 35 Jahren haben weiterhin Anspruch auf eine jährliche zytolo­gische Untersuchung. Vorgesehen ist weiterhin, dass die Screening-​Strategien inklusive Intervallen und Alters­grenzen nach einer mindestens sechsjährigen sogenannten Übergangsphase auf Änderungs­bedarfe überprüft werden.

In den ursprüng­lichen Eckpunkten war ein Options­modell für das Screening von Frauen ab dem Alter von 30 Jahren festgelegt, wonach für einen Übergangs­zeitraum eine Wahlmög­lichkeit zwischen jährlicher zytolo­gischer Untersuchung und primärem HPV-​Screening (mit Zytologie-​Triage bei positivem HPV-​Test) in einem 5-​Jahres-Intervall vorsah. Eine Kombination beider Screening-​Strategien oder ein Wechsel vor Ablauf des Screening­in­tervalls war dabei nicht vorgesehen.

Die Änderung der Eckpunkte ist vom G-BA als Ergebnis des Stellung­nah­me­ver­fahrens zu Beschluss­ent­würfen des zukünftigen Zervixkarzinom-​Screenings als notwendig erachtet worden. Die Einwände von wissen­schaft­lichen Fachge­sell­schaften, Medizin­pro­dukte­her­stellern und der Bundes­ärz­te­kammer hatten sich im Wesent­lichen auf die Zuverläs­sigkeit der Testme­thoden, die Auswir­kungen des geplanten Options­modells auf die Teilnah­meraten, das Screening­in­tervall und die Abgrenzung zur Kuration bezogen. Proble­ma­tisiert wurde von den Stellung­neh­menden zudem die valide Evaluation der beiden optional angebotenen Screenings­tra­tegien.

Resultierend aus den Änderungen der Eckpunkte hat der G-BA den Auftrag an das Institut für Qualität und Wirtschaft­lichkeit im Gesund­heitswesen (IQWiG) zur Erstellung von Einladungs­schreiben und Versicher­ten­in­for­ma­tionen angepasst. Der Abschluss­bericht des IQWiG wird im II. Quartal 2017 erwartet. Die Beauftragung des IQWiG zur Bewertung der Dünnschicht­zy­tologie als Triage-​Test im Zervixkarzinom-​Screening wurde zurück­gezogen.

Angesichts der Komplexität der inhalt­lichen und organi­sa­to­rischen Ausgestaltung des Zervixkarzinom-​Screenings in der Krebsfrüherkennungs-​Richtlinie des G-BA (KFE-​RL) wird der G-BA thematische Teilbe­schlüsse fassen, die dann jedoch gemeinsam in Kraft treten. Das oben aufgeführte Stellung­nah­me­ver­fahren wurde zum Teilthema „Programm­ablauf“ durchgeführt. Aktuell berät der G-BA die Regelungen, die für die Bewertung der Programm­qualität erforderlich sind. Die Beratungen zu allen Teilbe­schlüssen sollen bis zum Jahresende 2017 abgeschlossen sein.

Hintergrund – Früherkennung von Gebärmut­ter­halskrebs

Seit 1971 haben gesetzlich kranken­ver­si­cherte Frauen ab einem Alter von 20 Jahren die Möglichkeit, jährlich eine Früherken­nungs­un­ter­suchung auf Gebärmut­ter­halskrebs wahrzu­nehmen. Die Untersuchung wird mittels Pap-​Test (Papanicolaou-​Abstrich, Zellab­strich vom Gebärmut­termund) durchgeführt. Das Zervixkarzinom-​Screening hat der G-BA in den Richtlinien über die Früherkennung von Krebser­kran­kungen  (Krebsfrüherkennungs-​Richtlinien [KFE-​RL]) geregelt.

Mit dem Krebsfrüherkennungs-​ und Register­gesetz von 2013 hat der Gesetzgeber den G-BA damit beauftragt, das bislang opportu­nis­tische Zervixkarzinom-​Screening in ein organi­siertes Screening zu überführen. Dies beinhaltet die Einführung eines Einladungs­wesens, die Bereit­stellung verbes­serter Informa­tionen für die anspruchs­be­rech­tigten Versicherten, den Ausbau der Qualitäts­si­cherung sowie eine Erfolgs­kon­trolle und einen Abgleich der Daten von Krebsre­gistern mit Daten nach § 299 SGB V.

Im Jahr 2013 beauftragte der G-BA das Institut für Qualität und Wirtschaft­lichkeit im Gesund­heitswesen (IQWiG) zu prüfen, ob in Studien neue Erkenntnisse darüber vorliegen, wann eine Testung auf genitale Infektionen mit humanen Papillo­maviren (HPV-​Test) sinnvoll ist. Weil der Nachweis der humanen Papillo­maviren, die Gebärmut­ter­halskrebs auslösen können, nicht automatisch das Vorhan­densein von Krebs oder einer Krebsvorstufe bedeutet, wird der HPV-​Test derzeit nur durchgeführt, wenn zum Beispiel ein auffälliger Pap-​Befund vorliegt.

Unter Zugrun­de­legung einer Nutzen­be­wertung des IQWiG und Europäischer Leitli­ni­en­emp­feh­lungen hatte der G-BA am 19. März 2015 Eckpunkte für die Neugestaltung der Zervixkarzinom-​Früherkennung nach § 25a SGB V beschlossen, die unter anderem eine Integration des HPV-​Tests zur Früherkennung des Zervix­kar­zinoms für Frauen ab dem Alter von 30 Jahren vorsehen. Da auf der Grundlage der Studien zur Nutzen­be­wertung jedoch keine Empfehlung für eine bestimmte Screenings­trategie ausgesprochen werden konnte und in diesen Studien unterschiedliche Strategien verwendet wurden, hatte der G-BA in seinen – mit dem aktuellen Beschluss geänderten − Eckpunkten ein Options­modell für das Screening von Frauen ab dem Alter von 30 Jahren festgelegt, das für einen Übergangs­zeitraum eine Wahlmög­lichkeit zwischen jährlicher zytolo­gischer Untersuchung und primärem HPV-​Screening (mit Zytologie Triage bei positivem HPV-​Test) in einem 5-​Jahres-Intervall vorsah. Eine Kombination beider Screening-​Strategien oder ein Wechsel vor Ablauf des Screening­in­tervalls war dabei nicht vorgesehen. In einer Übergangszeit von mindestens 6 Jahren sollten die beiden Screening­op­tionen vergleichend evaluiert werden.


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