Verpflichtendes Qualitätsmanagement in Praxen und Kliniken: Klarstellungen an neuer Richtlinie
Berlin, 15. September 2016 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bereits im Dezember 2015 beschlossenen einheitlichen Regeln für ein sektorenübergreifendes Qualitätsmanagement am Donnerstag in Berlin angepasst. Mit entsprechenden Ergänzungen in § 4 der neuen Qualitätsmanagement-Richtlinie stellt er klar, welche Maßnahmen ausnahmslos anzuwenden sind und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Begründungen von den Vorgaben abgewichen werden darf.
Ausnahmslos einzusetzen und anzuwenden sind nach diesem Beschluss die Instrumente Risikomanagement, Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme sowie die Vorgaben für das Beschwerdemanagement im Krankenhaus und für den Einsatz von Checklisten bei operativen Eingriffen, die unter Beteiligung von zwei oder mehr Ärzten bzw. Ärztinnen erfolgen.
Dazu erklärte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des
G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung: „Mit der nun getroffenen Klarstellung haben wir den Stellenwert der obligatorischen Instrumente des Qualitätsmanagements und damit des Patientenschutzes im Sinne des Gesetzgebers präzisiert.“
Die erstmals sektorenübergreifend angelegte Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) war bereits am 17. Dezember 2015 in einer Neufassung beschlossen worden, bislang aber noch nicht in Kraft getreten. Die Änderungen der ansonsten nicht beanstandeten Richtlinie erfolgten nach einer Auflage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Der Beschluss wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund – Qualitätsmanagement
Qualitätsmanagement ist ein Instrument der Organisationsentwicklung. Unter diesem Begriff werden alle organisatorischen Maßnahmen zusammengefasst, die der Verbesserung von Abläufen und damit auch der Ergebnisse von Einrichtungen dienen. Durch das regelmäßige Überprüfen und Hinterfragen des Erreichten soll sichergestellt werden, dass das Qualitätsniveau gehalten und dort, wo es erforderlich ist, weiter ausgebaut wird.
Die an der stationären, vertragsärztlichen, vertragspsychotherapeutischen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Der G-BA ist beauftragt, hierzu die grundsätzlichen Anforderungen festzulegen. Seit 2005 gibt es die QM-Richtlinien für Krankenhäuser (KQM-RL) und Vertragsärzte (ÄQM-RL) und seit 2006 für Vertragszahnärzte (ZÄQM-RL). Die neue QM-RL löst diese drei bestehenden Qualitätsmanagement-Richtlinien ab und vereinheitlicht die grundsätzlichen Anforderungen.