Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Nicht-​invasive Präna­tal­dia­gnostik bei Risi­ko­schwan­ger­schaften – G-BA beginnt Verfahren zur Metho­den­be­wer­tung – Bera­tungen zur Erpro­bung ruhend gestellt

Berlin, 18. August 2016 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Einlei­tung des Bewer­tungs­ver­fah­rens der Nicht-​invasiven Präna­tal­dia­gnostik (NIPD) zur Bestim­mung des Risikos von fetaler Trisomie 13, 18 und 21 mittels mole­ku­lar­ge­ne­ti­scher Tests in den engen Grenzen einer Anwen­dung bei Risi­ko­schwan­ger­schaften beschlossen. Diesem Verfahren liegt ein gemein­samer Antrag des unpar­tei­ischen Vorsit­zenden Prof. Josef Hecken, der unpar­tei­ischen Mitglieder Dr. Regina Klakow-​Franck und Dr. Harald Deisler sowie der Kassen­ärzt­li­chen Bundes­ver­ei­ni­gung und des GKV-​Spitzenverbandes zugrunde. Mit diesem Antrag wird die Frage­stel­lung des G-BA hinsicht­lich der Methode der NIPD bei Risi­ko­schwan­ger­schaften im Rahmen der Mutterschafts-​Richtlinien gemäß § 135 Absatz 1 SGB V konkre­ti­siert. In dem bean­tragten Bewer­tungs­ver­fahren soll geprüft werden, ob und wie im Vergleich zu bisher im Rahmen der GKV erbring­baren Unter­su­chungen wie der inva­siven Chori­on­zot­ten­bi­opsie (Biopsie der Plazenta) bzw. Amnio­zen­tese (Frucht­was­ser­un­ter­su­chung), ein nicht-​invasiver mole­ku­lar­ge­ne­ti­scher Test einge­setzt werden kann.

Das am 17. April 2014 beschlos­sene Bera­tungs­ver­fahren für eine Richt­linie zur Erpro­bung der Nicht­in­va­siven Präna­tal­dia­gnostik zur Bestim­mung des Risikos von fetaler Trisomie 21 mittels mole­ku­lar­ge­ne­ti­scher Tests gemäß § 137e Absatz 1 SGB V ruht in der Zeit des Metho­den­be­wer­tungs­ver­fah­rens.

„In dem hiermit bean­tragten Prüf­ver­fahren werden die Gremi­en­mit­glieder des G-BA in ihren Bera­tungen zur evidenz­ba­sierten medi­zi­ni­schen Bewer­tung der NIPD die in zahl­rei­chen gesell­schaft­li­chen Gruppen disku­tierten Befürch­tungen einer mögli­chen Indi­ka­ti­ons­aus­wei­tung der Präna­tal­dia­gnostik und einer damit einher­ge­henden poten­zi­ellen Gefahr der selek­tiven Verhin­de­rung von Schwan­ger­schaften, insbe­son­dere mit fetaler Trisomie 21, beson­ders im Blick behalten. Bereits mit Einlei­tung des Erpro­bungs­ver­fah­rens auf Antrag des Herstel­lers eines mole­ku­lar­ge­ne­ti­schen Tests war man sich der Tatsache bewusst, dass dieses Verfahren neben den stan­dard­mäßig zu prüfenden medi­zi­ni­schen Gesichts­punkten in beson­derer Weise funda­men­tale ethi­sche Frage­stel­lungen berührt, die mitbe­dacht werden müssen“, sagte Prof. Josef Hecken. „Um diese Perspek­tive zu stärken ist es vorge­sehen, auch im weiteren Bera­tungs­ver­fahren, etwa im Rahmen der regel­haft vorge­se­henen Einho­lung von ersten Einschät­zungen oder auch im abschlie­ßenden Stel­lung­nah­me­ver­fahren neben den wissen­schaft­li­chen Fach­ge­sell­schaften weitere gesell­schaft­liche Orga­ni­sa­tionen, beispiels­weise den Deut­schen Ethikrat einzu­be­ziehen.“

Dr. Harald Deisler, Vorsit­zender des Unter­aus­schusses Metho­den­be­wer­tung, erklärte außerdem: „Vorge­burt­liche Unter­su­chungen können sowohl Vor- als auch Nach­teile und Risiken haben und erfolgen ausschließ­lich auf frei­wil­liger Basis. Dies setzt eine infor­mierte Entschei­dung der Frauen mit Risi­ko­schwan­ger­schaften voraus, und daraus ergibt sich umfas­sender Aufklärungs-​ und Bera­tungs­be­darf. Die ärzt­liche Aufklä­rung muss wissen­schaft­lich fundiert erfolgen. Darum wird in diesem Antrag beson­ders großer Wert darauf gelegt, dass werdende Eltern Unter­stüt­zung bei einer infor­mierten Entschei­dung im Umgang mit dem verfüg­baren gene­ti­schen Wissen bekommen.“

Hinter­grund – Metho­den­be­wer­tung (gem. § 135 und 137c SGB V) und Erpro­bung von Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden (gem. § 137e SGB V)

Der G-BA hat den gesetz­li­chen Auftrag, über seine Richt­li­nien eine ausrei­chende, zweck­mä­ßige und wirt­schaft­liche Versor­gung der Versi­cherten nach wissen­schaft­li­chen Krite­rien abzu­si­chern. Im Rahmen eines struk­tu­rierten Bewer­tungs­ver­fah­rens über­prüft der G-BA diagnos­ti­sche und thera­peu­ti­sche Methoden auf Nutzen, medi­zi­ni­sche Notwen­dig­keit und Wirt­schaft­lich­keit (2. Kap. §§ 7, 10 und 11 Verfah­rens­ord­nung). Die Ergeb­nisse der Metho­den­be­wer­tung für die vertrags­ärzt­liche Versor­gung sind in der Richt­linie Methoden vertrags­ärzt­liche Versor­gung aufge­führt, die Ergeb­nisse der Metho­den­be­wer­tung in der statio­nären in der Richt­linie Methoden Kran­ken­haus­be­hand­lung.

Für neue Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden, deren Nutzen noch nicht hinrei­chend belegt ist, die jedoch das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive erkennen lassen, kann der G-BA seit Inkraft­treten des GKV-​Versorgungsstrukturgesetzes Richt­li­nien für eine Erpro­bung beschließen (§ 137e SGB V). In den Erpro­bungs­richt­li­nien werden Eckpunkte für eine Studie fest­ge­legt, die eine Bewer­tung des Nutzens auf einem ausrei­chend sicheren Erkennt­nis­ni­veau ermög­licht. Die Eckpunkte umfassen insbe­son­dere Konkre­ti­sie­rungen zu den entspre­chenden Indi­ka­tionen, Vergleichs­in­ter­ven­tionen, pati­en­ten­re­le­vanten Endpunkten, dem jeweils benö­tigten Studi­entyp sowie zu den säch­li­chen, perso­nellen und sons­tigen Anfor­de­rungen an die Qualität der Leis­tungs­er­brin­gung.

Im April 2014 hatte der G-BA die ersten Bera­tungs­ver­fahren zu Erpro­bungs­richt­li­nien einge­leitet.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Einlei­tung des Bera­tungs­ver­fah­rens: Nicht-​invasive Präna­tal­dia­gnostik zur Bestim­mung des Risikos auto­so­maler Triso­mien 13, 18 und 21 mittels eines mole­ku­lar­ge­ne­ti­schen Tests für die Anwen­dung bei Risi­ko­schwan­ger­schaften im Rahmen der Mutterschafts-​Richtlinien gemäß § 135 Absatz 1 Satz 1 SGB V