Pressemitteilung | Methodenbewertung

Früherkennungsuntersuchungen für Kinder: Neustrukturierung der Richtlinie beschlossen

Berlin, 18. Juni 2015 Die Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), in der die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr geregelt ist, wird neu strukturiert. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am Donnerstag in Berlin, der allerdings erst dann in Kraft treten wird, wenn u.a. auch das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“) als Anlage der Richtlinie angepasst wurde.

Der G-BA hat im Jahr 2005 mit der Überarbeitung der Kinder-Richtlinie begonnen. Zunächst erfolgten mehrere Nutzenbewertungen für neue Untersuchungsverfahren, auf deren Grundlage in einem zweiten Schritt die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, die sogenannten U1 bis U9, überarbeitet wurden.

„Als ein wesentliches Element der Früherkennungsuntersuchungen wird die Interaktion des Kindes mit der primären Bezugsperson in den Fokus genommen. Störungen in der Eltern-Kind-Interaktion können zu Störungen in der Entwicklung mit emotionaler Unter- oder Überforderung des Kindes, aber auch zu mangelndem Schutz, mangelnder Pflege bis hin zu manifester oder drohender Vernachlässigung und/oder Misshandlung durch die Eltern führen. Die Beobachtung solcher Auffälligkeiten durch den Kinderarzt in Kenntnis der Entwicklung des Kindes, der möglicherweise vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren der Familie und der klinischen Interaktionsbeobachtung des Kindes im Beisein primärer Bezugspersonen kann von hohem präventiven Wert in Hinblick auf das Kindeswohl sein“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.

Zukünftig sieht die Kinder-Richtlinie zudem vor, dass das „Gelbe Heft“ eine herausnehmbare Teilnahmekarte beinhaltet, mit der die Eltern eine neue Möglichkeit erhalten, ihre gewissenhafte Fürsorge für das Kind gegenüber Dritten, beispielsweise an der Fürsorge beteiligten Personen oder Institutionen – etwa Kindergärten – nachzuweisen, ohne dabei die vertraulichen Informationen zu Entwicklungsständen und ärztlichen Befunden des Kindes weiterzugeben.

Die inhaltliche Überarbeitung hat eine Neustrukturierung der Richtlinie erforderlich gemacht. Weitere Beschlüsse zur Dokumentation der Früherkennungsuntersuchungen im „Gelben Heft“, zur Evaluation und zu qualitätssichernden Maßnahmen werden noch in diesem Jahr erwartet.

Die Kinder-Richtlinie wird künftig in die Abschnitte A) Allgemeines, B) Früherkennungsuntersuchungen (U1 – U9) und C) Spezielle Früherkennungsuntersuchungen gegliedert. Abschnitt D) regelt die Dokumentation und Evaluation. Die Inhalte der Dokumentation und der Merkblätter werden wie bisher im Wesentlichen in Anlagen festgelegt.

Hintergrund: Früherkennungsmaßnahmen für Kinder

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres haben gemäß § 26 SGB V Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.

Alle Früherkennungsmaßnahmen für Kinder, die als reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden, sind Bestandteil der Kinder-Richtlinien des G-BA. Durchgeführt werden sie in festgelegten Abständen als ärztliche Untersuchungen U1 bis U9 sowie als spezifische Früherkennungsuntersuchungen.

In den vergangenen Jahren wurden die Kinder-Richtlinien bereits mehrfach geändert: Beispielsweise wurden das Neugeborenen-Hörscreening, die Kinderuntersuchung U7a und die Untersuchungen auf Früherkennung von angeborenen Stoffwechseldefekten sowie von Hüftgelenksdysplasie und -luxation eingeführt.

Im Kinder-Untersuchungsheft, einer Anlage der Richtlinien, werden die Befunde von den Ärzten dokumentiert. Das „Gelbe Heft“ wird den Eltern nach der Geburt von der Entbindungsstation oder der Hebamme übergeben.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Kinder-Richtlinie: Formale und inhaltliche Überarbeitung (Neustrukturierung) − Neufassung