Hyperthermie wird keine Kassenleistung
Berlin, den 18. Januar 2005 - Der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Besetzung für die vertragsärztliche Versorgung hat auf der heutigen Sitzung den Beschluss gefasst, die Hyperthermie nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Die Behandlungsmethode wurde den nicht anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zugewiesen und kann somit nicht als ambulante GKV-Leistung erbracht werden. „Für die beratenen Hyperthermieverfahren," so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA, „konnte für keine der überprüften onkologischen Indikationen nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Nutzen, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der GKV erbrachten Methoden - nachgewiesen werden."
Zu den Hyperthermieverfahren zählen verschiedene technische Methoden, die eine lokale, regionale oder systemische Erwärmung des Körpers über die normale Körpertemperatur hinaus hervorrufen. Damit sollen - entweder in alleiniger Anwendung der Hyperthermie oder in Kombination mit anderen Verfahren wie z.B. der Strahlentherapie - Heilungsvorgänge eingeleitet oder beschleunigt werden. Vorrangig und detailliert wurden die in den Stellungnahmen benannten Anwendungsindikationen geprüft. Hierbei handelt es sich ausschließlich um bösartige Tumorerkrankungen. Für weitere identifizierte Indikationen lagen weder Empfehlungen in den eingereichten Stellungnahmen, noch Hinweise auf eine breite Resonanz in der Fachdiskussion oder auf eine Anwendung durch eine erhebliche Zahl von Ärzten vor.
Auch thermoablative Verfahren, die auf eine Abtötung des Zellgewebes mit Temperaturen von etwa 80 bis 100 Grad Celsius abzielen, wurden nicht überprüft, da hierzu separate Beratungsanträge beim G-BA vorliegen. Eine spezielle Form der Hyperthermie, die systemische Krebs-Mehrschritt-Therapie (sKMT) nach von Ardenne, die indikationsübergreifend eingesetzt wird, wurde methodenbezogen separat geprüft und bewertet und vom G-BA bereits auf der Sitzung am 21. September 2004 als GKV-Leistung ausgeschlossen.
„Die Vielzahl der zur Zeit auf dem Markt befindlichen technischen Varianten der Hyperthermie ist Ausdruck dafür," so Dr. Rainer Hess, „dass sich diese Technologie noch im Stadium der Forschung und Entwicklung befindet. Hierfür spricht auch, dass bisher in den einschlägigen Fachdisziplinen, die an der Behandlung der berücksichtigten Tumorerkrankungen beteiligt sind, noch kein medizinisch-wissenschaftlicher Konsens hinsichtlich der Bewertung der Therapieergebnisse und der notwendigen Standardisierung - z.B. Temperatur, Einwirkdauer, Thermometrie oder begleitender Therapieprotokolle - erreicht werden konnte."
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist nach intensiven Beratungen der Methode daher zu der Auffassung gelangt, dass bei solchen experimentellen Therapien, auch in den Indikationen, in denen die Forschung schon weiter fortgeschritten ist, die Erprobung in Anlehnung an die Deklaration von Helsinki - insbesondere auch zum Schutz der Patienten - auf die Durchführung kontrollierter Studien begrenzt bleiben sollte. Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Prüfung zugeleitet und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.