Presse­mit­teilung | Methoden­be­wertung

G-BA identi­fiziert drei Einsatz­gebiete der PET als mögliche Erprobungs­themen

Berlin, 18. April 2013 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin vereinbart, studien­re­levante Fragestel­lungen zum Einsatz der Positro­nen­emis­si­ons­to­mo­graphie (PET; PET/CT) bei Patien­tinnen oder Patienten mit rezidi­vie­rendem kolorektalem Karzinom (nach Behandlung wieder aufgetretenem Krebs des Dick- und Mastdarms), mit malignem Melanom (bösartigem Hautkrebs) sowie mit Ösophagus-​Karzinom (Speise­röh­renkrebs) für mögliche Erprobungs­richt­linien zu erarbeiten.

Die PET ist ein bildge­bendes Verfahren der Nuklear­medizin, mit dem Funktion, Stoffwechsel und bioche­mische Prozesse von Organen charak­te­risiert werden können. PET-​Bilder können mit anderen bildge­benden Verfahren abgeglichen oder mit der Computer­to­mo­graphie fusioniert werden (PET/CT).

Mit dieser Entscheidung hat der G-BA seine Ankündigung von November 2012 realisiert und aus 13 Indika­tionen zum Einsatz von PET; PET/CT drei ausgewählt, für die er seine Beratungen zur Umsetzung der Erprobungs­re­gelung fortsetzen möchte. Als nächste Schritte sollen Fragestel­lungen für Studien entwickelt werden, die den für spätere Richtli­ni­en­ent­schei­dungen erhofften Erkennt­nis­fort­schritt bringen können.

Die Auswahl der drei genannten Indika­tionen erfolgte unter anderem unter Berück­sich­tigung des gegenwärtig erreichten Erkennt­nis­stands auf dem jeweiligen Erkran­kungs­gebiet, der Kenntnis von laufenden Studien, die in absehbarer Zeit Erkenntnisse für die Nutzen­be­wertung erwarten lassen, Erfolgs­aus­sichten in Bezug auf die Durchführung von Erprobungs­studien sowie der vorhandenen Therapie­mög­lich­keiten.

Für Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial einer Behand­lungs­al­ter­native erkennen lassen, kann der G-BA seit Inkraft­treten des Versor­gungs­struk­tur­ge­setzes (GKV-​VStG) Richtlinien für eine Erprobung beschließen (§ 137e SGB V). Bis dahin konnten nur Methoden zulasten der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) erbracht werden, deren medizi­nischer Nutzen durch Studien belegt war. Der G-BA hatte bis zu der Erprobungs­re­gelung selbst keine Möglichkeit, auf eine Verbes­serung der wissen­schaft­lichen Erkennt­nislage direkten Einfluss zu nehmen.

Die zur Umsetzung der Erprobungs­re­gelung erforder­lichen Ergänzungen der Verfah­rens­ordnung des G-BA waren im September 2012 verabschiedet worden. Im November 2012 hatte der G-BA weitere Anlagen der Regelung beschlossen, darunter ein Formular für den Antrag auf Richtlinien zur Erprobung, ein Anforde­rungs­formular für die Beratung der Antrag­steller sowie eine Gebühren­ordnung für die Beratung.

Mit der bereits vorlie­genden Teilge­neh­migung des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit (BMG) für die Erprobungs­re­gelung bedarf es zum Inkraft­treten des genehmigten Teils noch der Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger, die in Kürze erfolgen soll.