Gemeinsamer Bundesausschuss verbessert Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose und Tuberkulose
Siegburg, 22. November 2007 – Gesetzlich Versicherte, die an Multipler Sklerose und Tuberkulose leiden, können künftig eine interdisziplinäre ambulante Behandlung dieser schweren Erkrankungen in bestimmten Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag mit entsprechenden Beschlüssen geschaffen. Geregelt wurden die Konkretisierungen der jeweiligen Erkrankungen und Behandlungsverläufe sowie die Anforderungen, die Krankenhäuser erfüllen müssen. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Überweisung zur ambulanten Behandlung der beiden Erkrankungen in einem entsprechenden Krankenhaus festgelegt.
Die Multiple Sklerose (MS) ist eine schwere, entzündliche Erkrankung des Zentralen Nervensystems, die häufig schubartig verläuft. Von der nicht heilbaren Krankheit sind in Deutschland derzeit etwa 120.000 Patientinnen und Patienten betroffenen. Mit einer optimalen Therapie lassen sich die Symptome der MS lindern und der Verlauf günstig beeinflussen.
Bei der Tuberkulose handelt es sich um eine seltene, bakteriell-infektiöse Erkrankung, die am häufigsten die Lunge befällt und sehr ansteckend sein kann. Eine unbehandelte Tuberkulose führt häufig zum Tode. Mit einer effektiven, zeitgerechten und angemessenen Therapie besteht jedoch eine gute Heilungschance.
Diagnose und individuelle Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schweren und seltenen Krankheiten erfordern von den behandelnden Ärzten große Erfahrung und hohe Spezialisierung. Deshalb hat der G-BA beschlossen, dass Krankenhäuser, die für die ambulante Behandlung von bestimmten seltenen Erkrankungen zugelassen werden, grundsätzlich durch bestimmte Mindestmengen an behandelten Patientinnen und Patienten ihre Kompetenz auf dem jeweiligen Gebiet nachweisen müssen. Bei der MS wurde eine Mindestmenge von 120 und bei der Tuberkulose von 20 Fällen pro Jahr beschlossen.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Beschlusstexte und –erläuterungen werden in Kürze im Internet unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Hintergrund
Seinem gesetzlichen Auftrag nach § 116b SGB V entsprechend hat der G-BA im Oktober 2005 die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie geregelt. Inhalte dieser Regelung sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des Kataloges der seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sowie hochspezialisierte Leistungen, die ambulant im Krankenhaus erbracht werden können. Im August 2006 wurden die Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Katalog aufgenommen, die am Marfan-Syndrom oder der Mukoviszidose leiden. Im Januar 2007 hatte der G-BA die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder Hämophilie eine ambulante Behandlung im Krankenhaus in Anspruch nehmen können. Im September 2007 folgten Beschlüsse zur primär sklerosierenden Cholangitis und zu Morbus Wilson.