Anlage VII: Aut idem

Anlage zur Richt­linie:
Arzneimittel-​Richtlinie
Letzte Ände­rung:
15.03.2025

Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen

„Aut idem“ ist latei­nisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Apotheken sind nach § 129 Abs. 1 SGB V bei der Abgabe verord­neter Arznei­mittel an Versi­cherte zur Abgabe eines preis­güns­tigen Arznei­mit­tels verpflichtet, wenn der verord­nende Arzt ein Arznei­mittel nur unter seiner Wirk­stoff­be­zeich­nung verordnet hat oder die Erset­zung des Arznei­mit­tels durch ein wirk­stoff­glei­ches Arznei­mittel nicht ausge­schlossen hat. In den Fällen der Erset­zung durch ein wirk­stoff­glei­ches Arznei­mittel haben die Apotheken ein Arznei­mittel abzu­geben, das mit dem verord­neten in Wirk­stärke und Packungs­größe iden­tisch sowie für ein glei­ches Anwen­dungs­ge­biet zuge­lassen ist und ferner die gleiche oder eine austausch­bare Darrei­chungs­form besitzt. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss gibt in der Arzneimittel-​Richtlinie Hinweise zur Austausch­bar­keit von Darrei­chungs­formen unter Berück­sich­ti­gung ihrer thera­peu­ti­schen Vergleich­bar­keit. (§ 129 Abs. 1a Satz 1 SGB V). Die Hinweise zur Austausch­bar­keit von Darrei­chungs­formen sind in Teil A der Anlage VII aufge­führt.

Seit April 2014 hat der G-BA zudem die Aufgabe, Arznei­mittel zu bestimmen, deren Erset­zung durch ein wirk­stoff­glei­ches Arznei­mittel ausge­schlossen ist (sog. Substi­tu­ti­ons­aus­schluss­liste). Dabei sollen vor allem Arznei­mittel mit geringer thera­peu­ti­scher Breite berück­sich­tigt werden (§ 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V). Die Wirk­stoffe und die dazu­ge­hö­rigen Darrei­chungs­formen sind in Teil B der Anlage VII aufge­führt.