Kinder-Richtlinie
Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern
Die Richtlinie bestimmt das Nähere zu den Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Neben den Untersuchungen U1 bis U9 gehören hierzu spezielle Früherkennungsuntersuchungen wie das erweiterte Neugeborenen-Screening und das Screening auf Mukoviszidose oder angeborene Herzfehler.
- In Kraft getreten am:
- 13.07.2023
- Geändert am:
- 12.05.2023 BAnz AT 12.07.2023 B2
- Fassung vom:
- 18.06.2015 BAnz AT 18.08.2016 B1
Anlagen
- Anlage 1 – Untersuchungsheft für Kinder
- Anlage 1a – Angaben des Vordrucks „Präventionsempfehlung“
- Anlage 2 – Elterninformation zum Screening auf Mukoviszidose
- Anlage 3 – Elterninformation zum erweiterten Neugeborenen-Screening
- Anlage 4 – Filterpapierkarte
- Anlage 4a – DNA-Mutationsanalyse
- Anlage 5 – Elterninformation zum Neugeborenen-Hörscreening
- Anlage 6 – Elterninformation zum Pulsoxymetrie-Screening
Weiterführende Informationen
Hinweis zum Beschluss vom 21. März 2024 zur Prüfung der Kinder-Richtlinie aufgrund aktualisierter Anforderungen an die Durchführung genetischer Reihenuntersuchungen gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 6 des Gendiagnostikgesetzes – Erweitertes Neugeborenen-Screening und Mukoviszidose-Screening:
In dieser Version der Kinder-Richtlinie sind die Änderungen des Beschlusses vom 21. März 2024 abgebildet:
Bis zum 12. Januar 2025 gilt die Richtlinie in ihrer Fassung vom 12. Mai 2023. Die neuen Regelungen durch den Beschluss vom 21. März 2024 sind ab 13. Januar 2025 anzuwenden.