Heilmittel-Richtlinie
Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – HeilM-RL
Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements, insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähigen Maßnahmen (Heilmittelkatalog) und eine Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf. Zudem sind in der Richtlinie vom G-BA geprüfte, nicht verordnungsfähige Heilmittel aufgeführt.
- In Kraft getreten am:
- 01.10.2024
- Geändert am:
- 16.05.2024 / 18.04.2024 BAnz AT 02.08.2024 B2; BAnz AT 22.07.2024 B4
- Fassung vom:
- 19.05.2011 / 20.01.2011 BAnz. Nr. 96 (S. 2247) vom 30.06.2011
Anlagen
- Anlage 1: Nichtverordnungsfähige Heilmittel
- Anlage 2: Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V
- Anlage 3: Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen
(Die nicht verlinkten Anlagen sind im PDF der Richtlinie enthalten.)