Weitere Bewertungsverfahren zu diesem Wirkstoff:
Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Ceftolozan/Tazobactam (Neues Anwendungsgebiet: Im Krankenhaus erworbene Pneumonie einschließlich beatmungsassoziierter Pneumonie)
Steckbrief
- Wirkstoff: Ceftolozan/Tazobactam
- Handelsname: Zerbaxa®
- Therapeutisches Gebiet: Nosokomiale Pneumonie (Infektionskrankheiten)
- Pharmazeutischer Unternehmer: MSD SHARP & DOHME GMBH
Fristen
- Beginn des Verfahrens: 15.03.2020
- Veröffentlichung der Nutzenbewertung und Beginn des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens: 01.07.2020
- Fristende zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: 22.07.2020
- Beschlussfassung: 17.09.2020
- Verfahrensstatus: Verfahren eingestellt
Bemerkungen
Nutzenbewertung nach 5. Kapitel § 1 Abs. 2 Nr. 2 VerfO
Dossier
Eingereichte Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers (Vorgangsnummer 2020-03-15-D-523)
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Anwendungsgebiet gemäß Fachinformation für Ceftolozan/Tazobactam (Zerbaxa®)
Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen bei Erwachsenen:
Im Krankenhaus erworbene Pneumonie (hospital-acquired pneumonia, HAP), einschließlich beatmungsassoziierter Pneumonie (ventilator-associated pneumonia, VAP).
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Eine patientenindividuelle antibiotische Therapie unter Berücksichtigung
- des lokalen Erregerspektrums,
- des (lokalen) Resistenzprofils,
- des Risikos für Infektionen mit multiresistenten Erregern gemäß allgemein anerkanntem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
- der Erregersensibilität (bei Vorliegen des Antibiogramms).
Stand der Information: September 2018
Die Aussagen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie basieren auf dem zum Beratungszeitpunkt allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und stehen unter dem Vorbehalt, dass sich in Bezug auf die Kriterien nach dem 5. Kapitel § 6 der Verfahrensordnung (VerfO) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), auf dessen Grundlage der G-BA seine Feststellungen trifft, eine neue Sachlage in einer Weise ergibt, die eine Neubewertung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erforderlich macht (5. Kapitel § 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 4 der VerfO des G-BA). Es wird darauf hingewiesen, dass die rechtlich verbindliche Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erst mit dem Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V erfolgt.
Nutzenbewertung
Die Nutzenbewertung wurde am 01.07.2020 veröffentlicht:
Stellungnahmen
Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist am 22.07.2020 abgelaufen.
Die mündliche Anhörung fand am 11.08.2020 statt.
Wortprotokoll(PDF 193,41 kB) zur mündlichen Anhörung.
Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Ceftolozan/Tazobactam – Einstellung der Nutzenbewertung
Beschlussdatum: 17.09.2020
Inkrafttreten: 17.09.2020
Zugehörige Verfahren
English
Pharmaceutical Directive/Annex XII: Ceftolozan/Tazobactam – Discontinuation of the Benefit Assessment according to Section 35a SGB V
Date of resolution: 17/09/2020
Entry into force: 17/09/2020
Dossier
Eingereichte Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers (Vorgangsnummer 2020-03-15-D-523)
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Anwendungsgebiet gemäß Fachinformation für Ceftolozan/Tazobactam (Zerbaxa®)
Zerbaxa ist angezeigt zur Behandlung der folgenden Infektionen bei Erwachsenen:
Im Krankenhaus erworbene Pneumonie (hospital-acquired pneumonia, HAP), einschließlich beatmungsassoziierter Pneumonie (ventilator-associated pneumonia, VAP).
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Eine patientenindividuelle antibiotische Therapie unter Berücksichtigung
- des lokalen Erregerspektrums,
- des (lokalen) Resistenzprofils,
- des Risikos für Infektionen mit multiresistenten Erregern gemäß allgemein anerkanntem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
- der Erregersensibilität (bei Vorliegen des Antibiogramms).
Stand der Information: September 2018
Die Aussagen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie basieren auf dem zum Beratungszeitpunkt allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und stehen unter dem Vorbehalt, dass sich in Bezug auf die Kriterien nach dem 5. Kapitel § 6 der Verfahrensordnung (VerfO) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), auf dessen Grundlage der G-BA seine Feststellungen trifft, eine neue Sachlage in einer Weise ergibt, die eine Neubewertung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erforderlich macht (5. Kapitel § 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 4 der VerfO des G-BA). Es wird darauf hingewiesen, dass die rechtlich verbindliche Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erst mit dem Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V erfolgt.
Nutzenbewertung
Die Nutzenbewertung wurde am 01.07.2020 veröffentlicht:
Stellungnahmen
Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist am 22.07.2020 abgelaufen.
Die mündliche Anhörung fand am 11.08.2020 statt.
Wortprotokoll(PDF 193,41 kB) zur mündlichen Anhörung.
Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Ceftolozan/Tazobactam – Einstellung der Nutzenbewertung
Beschlussdatum: 17.09.2020
Inkrafttreten: 17.09.2020
Zugehörige Verfahren
Weitere Bewertungsverfahren zu diesem Wirkstoff:
English
Pharmaceutical Directive/Annex XII: Ceftolozan/Tazobactam – Discontinuation of the Benefit Assessment according to Section 35a SGB V
Date of resolution: 17/09/2020
Entry into force: 17/09/2020