Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Ceftarolinfosamil
Steckbrief
- Wirkstoff: Ceftarolinfosamil
- Handelsname: Zinforo®
- Therapeutisches Gebiet: Andere Beta-Lactam-Antibiotika
- Pharmazeutischer Unternehmer: AstraZeneca GmbH
Fristen
- Beginn des Verfahrens: 14.03.2012
- Beschlussfassung: 03.05.2012
- Verfahrensstatus: wurde freigestellt
Bemerkungen
Nach § 35a Abs. 1a SGB V können Fertigarzneimittel, obwohl sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzenbewertung nach § 35a Abs.1 SGB V erfüllen, von der Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass die zu erwartenden Ausgaben des Fertigarzneimittels für die gesetzlichen Krankenkassen geringfügig sind.
Ausgehend von den im 5. Kap. § 15 VerfO festgelegten Maßstäben zur Beurteilung der Geringfügigkeit der Ausgaben für das Arzneimittel und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung seines Fertigarzneimittels Zinforo® von der Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1a SGB V stattzugeben.
Beschlüsse
Antrag auf Freistellung von der Nutzenbewertung wegen Geringfügigkeit nach § 35a Abs. 1a SGB V „Andere Beta-Lactam-Antibiotika“
Beschlussdatum: 03.05.2012
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Beschlüsse
Antrag auf Freistellung von der Nutzenbewertung wegen Geringfügigkeit nach § 35a Abs. 1a SGB V „Andere Beta-Lactam-Antibiotika“
Beschlussdatum: 03.05.2012
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum