Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Dexmedetomidin

Steckbrief

  • Wirkstoff: Dexmedetomidin
  • Handelsname: Dexdor®
  • Therapeutisches Gebiet: Andere Hypnotika und Sedativa, parenteral
  • Pharmazeutischer Unternehmer: Firma Orion Corporation

Fristen

  • Beginn des Verfahrens: 13.07.2011
  • Beschlussfassung: 18.08.2011
  • Verfahrensstatus: wurde freigestellt

Bemerkungen

Nach § 35a Abs. 1a SGB V können Fertigarzneimittel, obwohl sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzenbewertung nach § 35a Abs.1 SGB V erfüllen, von der Nutzenbewertung nach § 35a Abs.3 SGB V freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass die zu erwartenden Ausgaben des Fertigarzneimittels für die gesetzlichen Krankenkassen geringfügig sind.
Ausgehend von den im 5. Kap. § 15 VerfO festgelegten Maßstäben zur Beurteilung der Geringfügigkeit der Ausgaben für das Arzneimittel und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung seines Fertigarzneimittels Dexdor® von der Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1a SGB stattzugeben.

Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/§ 35a Absatz 1a SGB V: Antrag der Orion Pharma GmbH auf Freistellung von Dexmedetomidin

Beschlussdatum: 18.08.2011

Details zu diesem Beschluss

Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/§ 35a Absatz 1a SGB V: Antrag der Orion Pharma GmbH auf Freistellung von Dexmedetomidin

Beschlussdatum: 18.08.2011

Details zu diesem Beschluss