Unterkieferprotrusionsschiene bei leichter bis mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe bei Erwachsenen (§ 135 SGB V)
Steckbrief
- Intervention: Unterkieferprotrusionsschiene (UPS)
- Indikation: Schlafapnoe
- Therapiegebiet: Krankheiten des Atmungssystems
- Aufgabenbereich: Ambulante Untersuchung und Behandlung
- Richtlinie: Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung
- Beginn des Verfahrens: 17.05.2018
- Status: Verfahren abgeschlossen
Einleitung des Beratungsverfahrens
Beschlussdatum: 17.05.2018
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Bekanntmachung des Beratungsthemas, Einholung erster Einschätzungen
Beschlussdatum: 13.09.2018
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Beschluss veröffentlicht:
BAnz AT 18.09.2018 B4
Beauftragung IQWiG
Beschlussdatum: 13.09.2018
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Ermittlung stellungnahmeberechtigter Medizinproduktehersteller
Beschlussdatum: 26.03.2020
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Beschluss veröffentlicht:
BAnz AT 31.03.2020 B4
Abschluss der Methodenbewertung
Beschlussdatum: 20.11.2020
Inkrafttreten: 24.02.2021
Beschluss veröffentlicht:
BAnz AT 23.02.2021 B1
Weitere Informationen
Beschluss vom 06.05.2021: Behandlungs-Richtlinien: Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe
Die in Anlage I Nr. 36 MVV-RL geregelte Versorgung umfasst sowohl vertragsärztliche als auch vertragszahnärztliche Leistungsbestandteile. Da gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage I Nr. 36 MVV-RL die Anfertigung der individuell adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschiene nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt erfolgt, regelt der G-BA neben den vertragsärztlichen Leistungen die korrespondierenden vertragszahnärztlichen Leistungen in der Behandlungsrichtlinie gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V.
Weitere Informationen
Beschluss vom 06.05.2021: Behandlungs-Richtlinien: Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe
Die in Anlage I Nr. 36 MVV-RL geregelte Versorgung umfasst sowohl vertragsärztliche als auch vertragszahnärztliche Leistungsbestandteile. Da gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage I Nr. 36 MVV-RL die Anfertigung der individuell adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschiene nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt erfolgt, regelt der G-BA neben den vertragsärztlichen Leistungen die korrespondierenden vertragszahnärztlichen Leistungen in der Behandlungsrichtlinie gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V.