Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zur Richtlinie "Qualitätssicherungsmaßnahmen der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom (nicht mehr in Kraft)"
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Einleitung des Stellungnahmeverfahrens: Qualitätssicherungsmaßnahmen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom
Das Stellungnahmeverfahren wurde eingeleitet.
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Einleitung des Stellungnahmeverfahrens: Qualitätssicherungsmaßnahmen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom
Beschluss vom 24. März 2022.
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COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Der Beschluss vom 20. November 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft.
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COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Der Beschluss vom 20. November 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Beschluss vom 20. November 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Erklärung zur Aussetzung von QS-Anforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Beschluss vom 27. März 2020.
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COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Der Beschluss vom 20. März 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 20. März 2020 in Kraft.
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COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Der Beschluss vom 20. März 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet.
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COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal
Beschluss vom 20. März 2020.
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung: Allogene Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Januar 2017 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt vorbehaltlich der Ziffer II am 13. April 2017 in Kraft. Ziffer II des Beschlusses tritt mit dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses auf der Grundlage des § 137 Absatz 3 iVm § 275a SGBV in Kraft. Dies wird in dem Beschluss zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses auf der Grundlage des § 137 Absatz 3 iVm § 275a SGBV gesondert beschlossen.