Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zur Richtlinie "Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V"
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Vorhaltung einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin als basisversorgungsrelevante Leistung zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung
Der Beschluss vom 1. Oktober 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 9. Dezember 2020 in Kraft.
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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Vorhaltung einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin als basisversorgungsrelevante Leistung zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung
Der Beschluss vom 1. Oktober 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Vorhaltung einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin als basisversorgungsrelevante Leistung zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung
Beschluss vom 1. Oktober 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Ermittlung der PKW-Fahrtzeiten
Der Beschluss vom 18. Juni 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 30. Juni 2020 in Kraft.
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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Ermittlung der PKW-Fahrtzeiten
Der Beschluss vom 18. Juni 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Ermittlung der PKW-Fahrtzeiten
Beschluss vom 18. Juni 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Änderung
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. April 2018 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Regelungen treten am 23. Mai 2018 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie auf Vereinbarungszeiträume zu Sicherstellungszuschlägen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung finden.
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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Änderung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. April 2018. Das Inkrafttreten erfolgt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Erstfassung
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. November 2016 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Erstfassung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. November 2016.