Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zur Richtlinie "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V – ASV-RL"
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Umstrukturierung des Verfahrens der Jährlichen Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
Beschluss vom 17. Oktober 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Jährliche Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und weitere Änderungen
Der Beschluss vom 21. März 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 24. August 2024 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Jährliche Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und weitere Änderungen
Der Beschluss vom 21. März 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.2 Buchstabe b zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 8. Mai 2024 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges
Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 8. Mai 2024 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Bericht zu Tumorgruppe 7 – Gehirn und periphere Nerven
Beschluss vom 10. April 2024.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Jährliche Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und weitere Änderungen
Beschluss vom 21. März 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.2 Buchstabe b zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges
Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.2 Buchstabe b zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
Beschluss vom 21. September 2023. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.