Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zur Richtlinie "Mindestmengenregelungen gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V – Mm-R"
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Beauftragung IQTIG: Auswertung von esQS-Daten hinsichtlich Volume-Outcome-Beziehungen bei Knie-TEP, unikondylären Schlittenprothesen und Revisionseingriffen nach Kniegelenk-Endoprothese
Beschluss vom 04. September 2024.
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Mindestmengenregelungen: Anpassung der Anlage an die ICD-10-GM und den OPS 2025 sowie Aktualisierung eines normativen Verweises
Beschluss vom 19. Dezember 2024. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
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Mindestmengenregelungen: Ergänzung der Anlage Nr. 13 – Rektumkarzinomchirurgie
Beschluss vom 22. November 2024. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Mindestmengenregelungen: Ergänzung der Anlage Nr. 12 – Kolonkarzinomchirurgie
Beschluss vom 22. November 2024. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Beauftragung IQWiG: Wissenschaftliche Ausarbeitung zur Bewertung eines Zusammenhanges zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei seltenen Erkrankungen mit geringer Fallzahl (zur Festlegung von Mindestmengen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V)
Beschluss vom 9. Oktober 2024.
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Beauftragung IQWiG: Update zu den IQWiG-Berichten zur systematischen Literaturrecherche zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei Implantation von Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP), Implantation von unikondylären Schlittenprothesen und Knieprothesenrevisionen
Beschluss vom 9. Oktober 2024.
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Mindestmengenregelungen: Änderung des Beschlusses vom 15. Juni 2023 zur Spezifikation 2024
Beschluss vom 20. Juni 2024.
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Mindestmengenregelungen: Änderung der Spezifikation 2025
Beschluss vom 20. Juni 2024.
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Beauftragung IQTIG: Durchführung von Datenanalysen für den Leistungsbereich kolorektale Chirurgie bei Darmkrebs zur Folgenabschätzung im Rahmen von Beratungen zu Mindestmengen auf Grundlage von § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 SGB V
Beschluss vom 8. Mai 2024.
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Mindestmengenregelungen: Veröffentlichung der temporären Sonderveröffentlichung für das Berichtsjahr 2022
Beschluss vom 8. Mai 2024.