Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zur Richtlinie "Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung"
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aktualisierung des Morbiditätsfaktors und Anpassung der Kreistypisierung wie auch deren Methodik
Der Beschluss vom 16. Januar 2025 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung der Anhaltspunkte für Unterversorgung und in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung für Kinder- und Jugendärzte
Der Beschluss vom 16. Januar 2025 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes und anteiliger Versorgungsaufträge
Beschluss vom 20. Februar 2025. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Abnahme des Endberichts „Evaluationsaufträge nach § 68 Bedarfsplanungs-Richtlinie“
Beschluss vom 20. Februar 2025.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung §13 Absatz 6 Nummer 1
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung § 18 Absatz 2
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung der Anhaltspunkte für Unterversorgung und in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung für Kinder- und Jugendärzte
Beschluss vom 16. Januar 2025. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aktualisierung des Morbiditätsfaktors und Anpassung der Kreistypisierung wie auch deren Methodik
Beschluss vom 16. Januar 2025. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung § 18 Absatz 2
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung §13 Absatz 6 Nummer 1
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.