Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zur "Anlage XI:
Anforderungen an die Qualifikationen der verordnenden ärztlichen Person"
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel)
Der Beschluss vom 18. Juli 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 17. Oktober 2024 in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel)
Der Beschluss vom 18. Juli 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel)
Beschluss vom 18. Juli 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie: Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens – Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel)
Beschluss vom 7. November 2023.
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Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 46 (Cannabisarzneimittel)
Der Beschluss vom 16. März 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 46 (Cannabisarzneimittel)
Der Beschluss vom 16. März 2023 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 46 (Cannabisarzneimittel)
Beschluss vom 16. März 2023. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie: Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens – § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 46 (Cannabisarzneimittel)
Der Beschluss vom 25. Oktober 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Arzneimittel-Richtlinie: Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens – § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 46 (Cannabisarzneimittel)
Beschluss vom 25. Oktober 2022.