Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zum Themenbereich Disease-Management-Programme
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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DMP-Anforderungen-Richtlinie: Änderung der Anlagen 2, 23 und 24, Ergänzung der Anlage 25 (DMP Adipositas – Kinder und Jugendliche) und der Anlage 26 (Adipositas – Kinder und Jugendliche - Dokumentation)
Beschluss vom 22. November 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Beauftragung IQWiG: Leitlinienrecherche zur Aktualisierung des DMP Diabetes mellitus Typ 2
Beschluss vom 16. Oktober 2024.
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DMP-Anforderungen-Richtlinie: DMP Herzinsuffizienz (Anlagen 13 und 14)
Der Beschluss vom 18. April 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
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DMP-Anforderungen-Richtlinie: DMP Herzinsuffizienz (Anlagen 13 und 14)
Der Beschluss vom 18. April 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Beauftragung IQWiG: Evidenzrecherche zum Einsatz von strukturierten Unterstützungsangeboten im Rahmen des Monitorings von Herzinsuffizienzpatienten
Beschluss vom 15. Mai 2024.
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DMP-Anforderungen-Richtlinie: DMP Adipositas (Anlagen 2, 23 und 24)
Der Beschluss vom 16. November 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
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DMP-Anforderungen-Richtlinie: DMP Herzinsuffizienz (Anlagen 13 und 14)
Beschluss vom 18. April 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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DMP-Anforderungen-Richtlinie: DMP Adipositas (Anlagen 2, 23 und 24)
Der Beschluss vom 16. November 2023 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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DMP-Anforderungen-Richtlinie: Patientenschulungen im Videoformat (§ 4)
Der Beschluss vom 16. November 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 9. März 2024 in Kraft.
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DMP-Anforderungen-Richtlinie: Patientenschulungen im Videoformat (§ 4)
Der Beschluss vom 16. November 2023 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.