Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zum Themenbereich Bedarfsplanung
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung §13 Absatz 6 Nummer 1
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung § 18 Absatz 2
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung der Anhaltspunkte für Unterversorgung und in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung für Kinder- und Jugendärzte
Beschluss vom 16. Januar 2025. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aktualisierung des Morbiditätsfaktors und Anpassung der Kreistypisierung wie auch deren Methodik
Beschluss vom 16. Januar 2025. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung § 18 Absatz 2
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung §13 Absatz 6 Nummer 1
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung § 18 Absatz 2
Beschluss vom 19. Dezember 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung §13 Absatz 6 Nummer 1
Beschluss vom 19. Dezember 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Änderungen der Richtlinie
Der Beschluss vom 16. Mai 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 13. November 2024 in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Änderungen der Richtlinie
Der Beschluss vom 16. Mai 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.