Letzte Änderungen zu "Bedarfsplanungs-Richtlinie:
Anpassung §13 Absatz 6 Nummer 1"
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung §13 Absatz 6 Nummer 1
Der Beschluss vom 19. Dezember 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung §13 Absatz 6 Nummer 1
Beschluss vom 19. Dezember 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.