Letzte Änderungen zu "Arzneimittel-Richtlinie/Anlage VI:
Carboplatin in Kombination mit Gemcitabin zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit inoperablem lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Urothelkarzinom, wenn eine Cisplatin-Therapie nicht infrage kommt – Zustimmung eines pharmazeutischen Unternehmers"
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage VI: Carboplatin in Kombination mit Gemcitabin zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit inoperablem lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Urothelkarzinom, wenn eine Cisplatin-Therapie nicht infrage kommt – Zustimmung eines pharmazeutischen Unternehmers
Der Beschluss vom 12. März 2024 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 13. Juni 2024 in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage VI: Carboplatin in Kombination mit Gemcitabin zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit inoperablem lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Urothelkarzinom, wenn eine Cisplatin-Therapie nicht infrage kommt – Zustimmung eines pharmazeutischen Unternehmers
Der Beschluss vom 12. März 2024 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage VI: Carboplatin in Kombination mit Gemcitabin zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit inoperablem lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Urothelkarzinom, wenn eine Cisplatin-Therapie nicht infrage kommt – Zustimmung eines pharmazeutischen Unternehmers
Beschluss vom 12. März 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.