Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
Der Beschluss vom 16. Dezember 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 27. April 2022 in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
Der Beschluss vom 16. Dezember 2021 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
Beschluss vom 16. Dezember 2021. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.