Letzte Änderungen zu "Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V:
Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie"
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie
Der Beschluss vom 21. Oktober 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 17. Dezember 2021 in Kraft.
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie
Der Beschluss vom 21. Oktober 2021 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie
Beschluss vom 21. Oktober 2021. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.