Beschluss
Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V:
CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien
Beschlussdatum: 05.08.2021
Inkrafttreten: aufgehoben
Beschluss veröffentlicht:
BAnz AT 27.08.2021 B9
Siehe Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien nach § 136a Abs. 5 SGB V: Beschluss vom 17.09.2020, Beschluss vom 04.02.2021, Beschluss vom 20.05.2021
Der Beschluss wurde aufgehoben durch das Inkrafttreten der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie am 14. Juni 2022.