Letzte Änderungen zu "Geschäftsordnung:
Änderung der Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V – Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung"
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Geschäftsordnung: Änderung der Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V – Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung
Der Beschluss vom 15. Juli 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 18. August 2021 in Kraft.
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Geschäftsordnung: Änderung der Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V – Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung
Der Beschluss vom 15. Juli 2021 wurde vom BMG genehmigt. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Geschäftsordnung: Änderung der Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V – Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung
Beschluss vom 15. Juli 2021. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.