Letzte Änderungen zu "Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V:
CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien (§ 21 Übergangsregelung)"
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien (§ 21 Übergangsregelung)
Der Beschluss vom 4. Februar 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 18. März 2021 in Kraft.
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien (§ 21 Übergangsregelung)
Der Beschluss vom 4. Februar 2021 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien (§ 21 Übergangsregelung)
Beschluss vom 4. Februar 2021. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.